Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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b)  Art.  49  wird  geändert,  wie  folgt:

1.  Im  Abs.  I  werden  die  Worte  „des  Steuerausschusses“"  durch  die  Worte  „über
die  Veranlagung“  ersetzt.

Abs.  II  erhält  folgende  Fassung:

I1  Die  Berufung  steht  sowohl  dem  Steuerpflichtigen  als  auch  dem  Rentamt
und  im  Falle  der  vormerkungsweisen  Veranlagung  zur  Begründung  der  Umlagenpflicht
  den  Gemeinden  zu."

J)  Art.  59  Abs.  II  erhält  folgende  Fassung:
I!  Die  Beschwerde  steht  sowohl  dem  Steuerpflichtigen  als  auch  der  Regierung,
Kammer  der  Finanzen,  und  im  Falle  der  vormerkungsweisen  Veranlagung  zur
Begründung  der  Umlagenpflicht  den  Gemeinden  zu."
4)  Als  zweiter  Satz  wird  eingeschaltet  im  Art.  56  Abs.  VIII:

„Das  gleiche  gilt  von  den  Gemeinden,  wenn  ihnen  das  Recht  der  Berufung
zusteht."“

im  Art.  61  Abs.  VIII:

„Das  gleiche  gilt  von  den  Gemeinden,  wenn  ihnen  das  Recht  der  Beschwerde
zusteht.“

e)  Art.  53  Abs.  I  erhält  folgende  Fassung:

„  IWenn  sich  die  Berufung  gegen  eine  rentamtliche  Veranlagung  richtet  und
das  Rentamt  die  Berufung  für  begründet  erachtet,  so  hat  es  die  Veranlagung
hiernach  abzuändern.  Alle  anderen  Berufungen  werden  dem  Steuerausschusse  zur
Würdigung  mitgeteilt.“

f)  Art.  70  Abs.  V  erhält  folgende  Fassung:

„  Wenn  das  Rentamt  den  Einspruch  für  begründet  erachtet,  so  hat  es  die
Veranlagung  hiernach  abzuändern;  andernfalls  ist  der  Einspruch  als  Berufung
zu  behandeln  und  dem  Pflichtigen  aufzugeben,  binnen  einer  Ausschlußfrist  von
einem  Monat  seine  Berufung  nach  Maßgabe  des  Art.  50  Abs.  II  bis  V  zu
begründen."

2

S

un

Art.  12.
Ersetzt  werden  im:
Art.  38  Abs.  II  das  Wort  „gleicher“  durch  die  Worte  „eineinhalbfacher  bis  zweifacher“;

Art.  55  Abs.  III  die  Zahl  „fünf“  durch  die  Zahl  „acht“;
Art.  61  Abs.  III  die  Worte  „zwei  in  München“  durch  die  Worte  „drei  in
Minchen“.