Full text: Deutsches Flaggenhandbuch.

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Indem wir die vorstehende Verordnung zur Kenntnis unserer 
Leser bringen, bemerken wir das Folgende: 
Nach 8 22 des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der 
Kauffahrteischiffe vom 22. Juni 18997) sollen die Bestimmungen 
vom 27. Dezember 1867 durch eine Allerhöchste Kabinetsordre 
ersetzt werden. Diese Allerhöchste Ordre steht noch aus. Sie 
wird vor April 1900 nicht erscheinen. 
Verordnung, 
betreffend 
die Registrierung für Kauffahrteischiffe. 
Vom 25. Oktober 1867.7) 
(Bundes-Gesetzblatt 1867, Seite 39.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, auf Grund des Artikels 55 der Verfassung des Nord- 
deutschen Bundes, im Namen des Bundes, was folgt: 
Die Bundesflagge, welche von den Kauffahrteischiffen der 
Bundesstaaten fortan als Nationalflagge ausschließlich zu führen 
ist (§1 des Gesetzes, betreffend die Nationalität der Kauffahrtei- 
schiffe und ihre Befugnis zur Führung der Bundesflagge, vom 
heutigen Tage), bildet ein längliches Rechteck, bestehend aus drei 
gleich breiten horizontalen Streifen, von welchen der obere schwarz, 
der mittlere weiß und der untere rot ist. Das Verhältnis der 
Höhe der Flagge zur Länge ist wie zwei zu drei. Die Bundes- 
flagge wird von den Schiffen am Heck oder am hinteren Maste 
— und zwar in der Regel an der Gaffel dieses Mastes, in 
Ermangelung einer solchen aber am Topp oder im Want — 
geführt. 
Ein besonderes Abzeichen in der Bundesflagge oder einen 
Wimpel zu führen, ähnlich demjenigen der Kriegsmarine des Nord- 
deutschen Bundes, ist den Kauffahrteischiffen nicht gestattet. 
*) Siehe Seite 55. 
*“) Nach § 29 des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauf- 
fahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (siehe Seite 56) tritt dieses Gesetz an 
Stelle des oben erwähnten vom 25. Oktober 1867. 
*“) Siehe auch die „Verordnung über die Führung der Reichs- 
flagge“ vom 8. November 1892, Seite 38.
	        
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