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Lotsensignalordnung
für
Schiffe auf See und auf den Küstengewässern.
Vom 14. August 1876.
(Reichs-Gesetzblatt 1876, Seite 187.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs auf
Grund des § 145 des Strafgesetzbuchs (Reichs-Gesetzblatt 1876
S. 40) in betreff der Not= und Lotsensignale für Schifie auf See
und auf den Küstengewässern, was folgt:
4.55
Lotsensignale im Sinne dieser Vorschriften sind Signale,
durch welche angedeutet wird, daß auf den signalisierenden Schiffen
Lotsen verlangt werden.
Als Lotsensignale gelten:
a. bei Tage:
1) die am Vormast geheißte, mit einem weißen Streifen
von ½ der Flaggenbreite umgebene Reichsflagge (Lotsen-
flagge)) oder
2) das Signal „PT/ des „Internationalen Signalbuchs";
b. bei Nacht:
1) Blaufeuer, welche alle fünfzehn Minuten abgebrannt
werden; oder
2) ein unmittelbar über der Verschanzung in Zwischen-
räumen von kurzer Dauer gezeigtes helles weißes Licht,
welches jedesmal ungefähr eine Minute lang sichtbar ist.
§ 5.
Die Lotsensignale (§ 4) dürfen auf den Schiffen nur dann
zur Anwendung gelangen, wenn auf ihnen Lotsen verlangt
*) Durch Artikel 31 der „Verordnung zur Verhütung des Zu-
sammenstoßens der Schiffe auf See“ vom 9. Mai 1897 sind die 8§§ 1
bis 3 der Not= und Lotsenfignalordnung aufgehoben. (Siehe S. 90.)
**) Daraus ergiebt sich, daß die Lotsenflagge ebenso wie die Han-
delsflagge ein Verhältnis der Breite zur Länge wie 2:3 haben muß. —
Im ganzen ist zu bemerken, daß ein Schiff, das mit der Handelsflagge
im Vortopp einen Hafen oder eine Küste ansteuert, in der Regel auch
Lotsenhilfe verlangt.