Full text: Deutsches Flaggenhandbuch.

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Lotsensignalordnung 
für 
Schiffe auf See und auf den Küstengewässern. 
Vom 14. August 1876. 
(Reichs-Gesetzblatt 1876, Seite 187.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs auf 
Grund des § 145 des Strafgesetzbuchs (Reichs-Gesetzblatt 1876 
S. 40) in betreff der Not= und Lotsensignale für Schifie auf See 
und auf den Küstengewässern, was folgt: 
4.55 
Lotsensignale im Sinne dieser Vorschriften sind Signale, 
durch welche angedeutet wird, daß auf den signalisierenden Schiffen 
Lotsen verlangt werden. 
Als Lotsensignale gelten: 
a. bei Tage: 
1) die am Vormast geheißte, mit einem weißen Streifen 
von ½ der Flaggenbreite umgebene Reichsflagge (Lotsen- 
flagge)) oder 
2) das Signal „PT/ des „Internationalen Signalbuchs"; 
b. bei Nacht: 
1) Blaufeuer, welche alle fünfzehn Minuten abgebrannt 
werden; oder 
2) ein unmittelbar über der Verschanzung in Zwischen- 
räumen von kurzer Dauer gezeigtes helles weißes Licht, 
welches jedesmal ungefähr eine Minute lang sichtbar ist. 
§ 5. 
Die Lotsensignale (§ 4) dürfen auf den Schiffen nur dann 
zur Anwendung gelangen, wenn auf ihnen Lotsen verlangt 
*) Durch Artikel 31 der „Verordnung zur Verhütung des Zu- 
sammenstoßens der Schiffe auf See“ vom 9. Mai 1897 sind die 8§§ 1 
bis 3 der Not= und Lotsenfignalordnung aufgehoben. (Siehe S. 90.) 
**) Daraus ergiebt sich, daß die Lotsenflagge ebenso wie die Han- 
delsflagge ein Verhältnis der Breite zur Länge wie 2:3 haben muß. — 
Im ganzen ist zu bemerken, daß ein Schiff, das mit der Handelsflagge 
im Vortopp einen Hafen oder eine Küste ansteuert, in der Regel auch 
Lotsenhilfe verlangt.
	        
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