Full text: Deutsches Flaggenhandbuch.

  
Stander des Bize-stommodors des staiserlichen Jachtklubs. 
(Wie der Kommodorenstander, mit rother Kugel.) 
Wird nur vom Vize-Kommodore gesetzt. 
  
Stander der Mitglieder des Kaiserlichen Jachtklubs. 
(Klubstander. — Zeichnung und Farbe wie bei dem Stander des Kommodors 
und des Vize-Kommodors.) 
Darf nur von Jachten gesetzt werden, deren Besitzer bezw. Inhaber ein Stander- 
Zertifikat bezogen haben. 
Verordnungen der einzelnen Rüstenstaaten des 
Beutschen Reichs über Flaggenführung. 
üÜber die Geschichte dieser Verordnungen haben wir auf 
Seite 35 und 36 einige Angaben gemacht, auf welche hier ver- 
wiesen wird. 
Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, daß im Gebiet 
der Innenschiffahrt Preußen, Mecklenburg, Lübeck, Hamburg, 
Bremen und Oldenburg ihre Landesflagge auf Staats- 
und Privatschiffen führen. 
Vorschriften 
über 
die Flaggenführung auf preußischen Staatsfahrzeugen 
und Staatsgebäuden. 
§ 1. 
In Gewässern, welche ausschließlich oder vorzugsweise von 
Seeschiffen befahren werden, führen Staatsfahrzeuge als Dienst-
	        
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