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Großherzogtum Oldenburg.
Es wurde seiner Zeit im Wege der Verfügung an die be-
teiligten Behörden das Nachstehende angeordnet:
„Auf Grund eines Übereinkommens mit dem Herrn Reichs-
kanzler wird hierdurch in Abänderung der Verfügung vom 29. Juli
1889, betreffend die Flaggenführung auf oldenburgischen Staats-
fahrzeugen, bestimmt, daß in Zukunft die oldenburgischen Staats-
fahrzeuge in Gewässern, welche ausschließlich oder vorzugsweise
von Seeschiffen befahren werden, als Dienstflagge an der dem
Nationalitätszeichen eines Schiffes vorbehaltenen Stelle — an einem
Flaggstocke am Heck oder an der Gaffel — die Reichödienstflagge
der Kaiserlichen Marine mit dem oldenburgischen Landeswappen
in der dem Flaggenstocke zugekehrten Ecke des schwarzen Streifens
zu führen haben. Daneben kann die oldenburgische Flagge an
dem Topp eines Mastes gehißt werden."“
Mit gleicher Anweisung mut. mut. sind die staatlichen Hafen-
verwaltungen, welche dem Seeverkehr dienen, versehen. Die vor-
stehend beschriebene Reichsflagge soll innerhalb des Hafengebiets
auf Staatsgebäuden, welche ausschließlich zu Zwecken der See-
schiffahrt benutzt werden, auf Piers und Kaien gehißt werden.
Großherzoglich Oldenburgisches Staatsministerium.
Departement des Innern.