Full text: Deutsches Flaggenhandbuch.

Weshalb ist die deutsche Flagge schwarz-weiß-rot?2 
In der Sitzung des Reichstages des Norddeutschen Bundes 
vom 2. April 1867 führte der damalige Kriegs= und Marine- 
minister General von Roon bei der Debatte über den Entwurf 
der Bundesverfassung das Folgende an:) 
„Der Bundesverfassungsentwurf giebt der Handelsmarine die 
Farben schwarz und weiß, die alten preußischen Farben, mit dem 
Zusatz von rot, und es kann wohl möglich sein — ich glaube 
sogar, daß es sich wirklich so verhält — daß man dabei gedacht 
hat an die Bedeutung, welche der vorzugsweise Seeschiffahrt 
treibende Teil der Nation in diesem Betracht gewonnen hat, an 
die hanseatische Flagge, um auf diese Weise eine dritte Farbe — 
die rote — hinzuzufügen, welche in Verbindung mit weiß auf 
allen Meeren seit lange bekannt ist. — Was aber die Kriegs- 
flagge anbelangt, so versteht es sich ja von selbst, daß, um die 
Zusammengehörigkeit der Kriegs= und Handelsmarine zu bekunden, 
die Farben, die für die Handelsmarine angenommen werden, in 
der Kriegsflagge sich wiederholen müssen. Das schließt indes 
keineswegs aus, daß das in der Weise geschehe, wie das Seine 
Majestät der König für angemessen befinden wird. Die genannten 
Farben werden sich in der Kriegsflagge wiederholen müssen, aber 
in welcher Gestalt, das ist eine Sache, worüber hier kein Beschluß 
herbeigeführt zu werden braucht.“ 
Dazu ist zu bemerken, daß es eine einheitliche hanseatische 
Flagge niemals gegeben hat. Jede Stadt führte ihr eigenes 
Panier. Der Gebrauch, die Nationalität eines Schiffes durch 
eine Flagge am Heck oder am Hintermast zu bezeichnen, ist über- 
haupt erst gegen Ende des 16. Jahrhunderts allgemein geworden, 
obgleich sich bereits auf dem Siegel der Stadt Stralsund von 
1361 die Abbildung einer solchen Flagge findet. 
Die Farben weiß und rot find in den Flaggen von Ham- 
burg, Bremen und Lübeck, allerdings in ganz verschiedener An- 
ordnung, vertreten. Die Aufnahme der roten Farbe in die Flagge 
*) Siehe: „Stenographischer Bericht über die Verhandlungen des 
Reichstages des Norddeutschen Bundes (konstituierender Reichstag) vom 
24. Februar bis zum 17. April 1867“.
	        
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