Full text: Deutsches Flaggenhandbuch.

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ihre Namen den kriegführenden Mächten vor der Indienststellung 
mitgeteilt hat. 
Art. 4. Die unter 1, 2 und 3 genannten Schiffe sollen 
Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen ohne Unterschied der 
Nationalität Hilfe angedeihen lassen. 
Die Regierungen verpflichten sich, diese Schiffe zu keinerlei 
militärischen Operationen zu verwenden. Die Schiffe dürfen die 
Bewegungen der Kriegsschiffe in keiner Weise hindern. 
Sie sollen während und nach der Schlacht auf eigene Ver- 
antwortung und Gefahr operieren. 
Die kriegführenden Mächte sollen über sie das Recht der 
Kontrole üben; sie können ihre Hilfe zurückweisen und ihre Ent- 
fernung beantragen, ihnen eine bestimmte Richtung angeben, einen 
Kommissar an Bord senden, sie sogar festhalten, wenn der Ernst 
der Sachlage solches erfordert. 
Die Befehle sollen so weit wie möglich in das Schiffsjournal 
eingetragen werden. 
Art. 5. Die Militär-Hospitalschiffe sollen eine weiße 
Flagge führen') mit einem horizontalen grünen Band 
(Streifen) von 1½½ Meter Breite. Die anderen unter 2 
und 3 genannten Schiffe sollen dies horizontale Band in rot 
führen. Dieselben Flaggen müssen auch durch die Boote der be- 
treffenden Schiffe geführt werden. 
Alle Lazaretschiffe sollen neben der Nationalflagge die 
mit dem roten Kreuz führen, wie sie durch die Genfer 
Konvention“) festgesetzt ist. 
*) In welchem Topp oder wo sonst diese Flagge zu führen ist, 
wird noch festzustellen sein. 
**) Die Genfer Konvention vom 22. August 1864 ließ den Seekrieg 
unberücksichtigt. Eine Nachtragskonvention vom Jahre 1868 ist über den 
Entwurf nicht hinausgekommen. Infolge der Beratungen über diese 
Nachtragskonvention wurde für die deutsche Marine das Folgende 
bestimmt: 
a. die weiße Armbinde mit rotem Kreuz für den Rock ist 
5“ 13 cm hoch und hat ein stehendes rotes Kreuz, dessen 
Schenkel 3 /277 = 9,1 cm hoch und breit sind. Das Kreuz selbst 
ist 1,125“ = 3,9 cm breit; 
b. die Binde für den Überzieher ist 7“ = 18,2 em hoch, sonst 
wie die unter a beschriebene; 
c. die kleine weiße Flagge für Ambulanzen und Kranken- 
transportboote ist 24“ = 62,6 cm hoch und 28“ = 72,8 cm 
breit. Das rote Kreuz hat 15“ = 39 cm breite und hohe 
Schenkel. Das Kreuz selbst ist 3 ½2“ = 9,1 cm breit;
	        
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