Full text: Deutsches Flaggenhandbuch.

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Art 6. Neutrale Handelsschiffe, Jachten und Boote, welche 
Kranke, Verwundete oder Schiffbrüchige der kriegführenden Mächte 
an Bord haben, können dieses Transports halber nicht erobert 
werden; sie bleiben jedoch der Eroberung ausgesetzt, sobald sie die 
Neutralität verletzt haben.) 
Art. 7. Das Kirchen-, Medizinal= und Lazaretpersonal ist 
unverletzbar und kann nicht kriegsgefangen gemacht werden. Beim 
Verlassen des Schiffes nimmt es seine Privatinstrumente mit sich. 
Das Personal bleibt an der Arbeit, so lange es nötig ist, 
und darf sich erst entfernen, wenn der Oberbefehlshaber die Er- 
laubnis dazu erteilt hat. 
Art. 8. Verwundete oder kranke Matrosen und Soldaten 
werden an Bord ohne Unterschied der Nationalität durch die 
Sieger verpflegt und versorgt. 
Art. 9. Schiffbrüchige, die dem Gegner in die Hände fallen, 
werden kriegsgefangen. Es bleibt dem Oberbefehlshaber anheim 
gestellt, sie festzuhalten oder in einen neutralen Hafen zu schicken. 
Werden sie in einem Hafen ihres eigenen Vaterlandes abgesetzt, 
so dürfen sie an diesem Kriege nicht wieder teilnehmen. 
Art. 10. Schiffbrüchige, Kranke und Verwundete, die in 
einem neutralen Hafen abgesetzt werden, müssen mit Zustimmung 
der dortigen Behörden so beaufsichtigt werden, daß sie sich nicht 
wieder an den Operationen beteiligen können. 
Die Verpflegungs= und Aufnahmekosten trägt der Staat, 
dem die Schiffbrüchigen, Verwundeten und Kranken angehören.) 
Indem schließlich die Konferenz in Erwägung zog, 
daß seitens der Bundesregierung der Schweiz bereits 
vorbereitende Schritte zur Revision der Genfer Kon- 
d. die große Flagge für die Hospital= und Krankenschiffe 
sowie für die Lazarete der in Kriegszustand erklärten 
Häfen ist 74°° — 192,4 cm hoch und 76“ = 197,6 cm breit. 
Die Schenkel des roten Kreuzes sind etwa 50“ = 130 cm lang. 
Das Kreuz selbst ist 12“ = 31,2 cm breit. 
Die Armbinden sind von dem gesamten Heilpersonal am linken 
Arme um den Armel der erwähnten Bekleidungsstücke zu tragen. 
*) Zu diesem Artikel hat Kapitän Mahan der Kriegsflotte der 
Vereinigten Staaten von Nordamerika einen Zusatz beantragt, betreffend 
die Lage von Schiffbrüchigen und Verwundeten, die durch ein zufällig in 
die Nähe des Gefechtsfeldes gekommenes Schiff aufgenommen worden sind. 
*“) Eine andere Fassung des Artikels 10 wurde beabsichtigt. Ande- 
rungen des Entwurfs sind überhaupt nicht ausgeschlossen.
	        
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