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Art 6. Neutrale Handelsschiffe, Jachten und Boote, welche
Kranke, Verwundete oder Schiffbrüchige der kriegführenden Mächte
an Bord haben, können dieses Transports halber nicht erobert
werden; sie bleiben jedoch der Eroberung ausgesetzt, sobald sie die
Neutralität verletzt haben.)
Art. 7. Das Kirchen-, Medizinal= und Lazaretpersonal ist
unverletzbar und kann nicht kriegsgefangen gemacht werden. Beim
Verlassen des Schiffes nimmt es seine Privatinstrumente mit sich.
Das Personal bleibt an der Arbeit, so lange es nötig ist,
und darf sich erst entfernen, wenn der Oberbefehlshaber die Er-
laubnis dazu erteilt hat.
Art. 8. Verwundete oder kranke Matrosen und Soldaten
werden an Bord ohne Unterschied der Nationalität durch die
Sieger verpflegt und versorgt.
Art. 9. Schiffbrüchige, die dem Gegner in die Hände fallen,
werden kriegsgefangen. Es bleibt dem Oberbefehlshaber anheim
gestellt, sie festzuhalten oder in einen neutralen Hafen zu schicken.
Werden sie in einem Hafen ihres eigenen Vaterlandes abgesetzt,
so dürfen sie an diesem Kriege nicht wieder teilnehmen.
Art. 10. Schiffbrüchige, Kranke und Verwundete, die in
einem neutralen Hafen abgesetzt werden, müssen mit Zustimmung
der dortigen Behörden so beaufsichtigt werden, daß sie sich nicht
wieder an den Operationen beteiligen können.
Die Verpflegungs= und Aufnahmekosten trägt der Staat,
dem die Schiffbrüchigen, Verwundeten und Kranken angehören.)
Indem schließlich die Konferenz in Erwägung zog,
daß seitens der Bundesregierung der Schweiz bereits
vorbereitende Schritte zur Revision der Genfer Kon-
d. die große Flagge für die Hospital= und Krankenschiffe
sowie für die Lazarete der in Kriegszustand erklärten
Häfen ist 74°° — 192,4 cm hoch und 76“ = 197,6 cm breit.
Die Schenkel des roten Kreuzes sind etwa 50“ = 130 cm lang.
Das Kreuz selbst ist 12“ = 31,2 cm breit.
Die Armbinden sind von dem gesamten Heilpersonal am linken
Arme um den Armel der erwähnten Bekleidungsstücke zu tragen.
*) Zu diesem Artikel hat Kapitän Mahan der Kriegsflotte der
Vereinigten Staaten von Nordamerika einen Zusatz beantragt, betreffend
die Lage von Schiffbrüchigen und Verwundeten, die durch ein zufällig in
die Nähe des Gefechtsfeldes gekommenes Schiff aufgenommen worden sind.
*“) Eine andere Fassung des Artikels 10 wurde beabsichtigt. Ande-
rungen des Entwurfs sind überhaupt nicht ausgeschlossen.