Full text: Deutsches Flaggenhandbuch.

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6) War die Aufbringung nicht gerechtfertigt, so ist der 
kriegführende Staat zur unverzüglichen Freigabe von Schiff und 
Ladung und zu vollständiger Schadensersatzleistung verpflichtet. 
Hiernach ließe sich gegen die auf hoher See bezw. in Aden 
erfolgte Anhaltung der drei Dampfer der „Deutschen Ostafrika- 
linie“" und gegen die Prüfung ihrer Papiere ein Einwand aus 
der jetzigen Lage des praktischen Völkerrechts nicht begründen. 
Dagegen läßt dasselbe die thatsächlich ohne ausreichend begrün- 
deten Verdacht stattgehabte Verbringung des „Bundesrat“ und 
des „Herzog"“ nach Durban und das Entlöschen der Ladungen des 
„Bundesrat“ und des „General“ als nicht gerechtfertigt erscheinen. 
Wie ich bei dieser Gelegenheit noch erwähnen möchte, waren 
wir anfangs bestrebt, die englische Regierung zu veranlassen, in 
der Behandlung der nach der Delagoabay bestimmten neutralen 
Schiffe derjenigen völkerrechtlichen Theorie beizutreten, welche dem 
Handel der Neutralen während des gegenwärtigen Krieges die 
größte Sicherung gewährleistet. Diese Theorie, die in dem Satze 
gipfelt, daß für die mit einem neutralen Schiffe verfrachteten und 
von einem neutralen Hafen nach einem neutralen Hafen konsignierten 
Waren der Begriff der Kriegskontrebande überhaupt nicht Platz 
greifen könne, wurde von der englischen Regierung beanstandet. 
Wir haben uns die Erörterung darüber für die Zukunft offen 
gehalten, einesteils weil es uns darauf ankommen mußte, möglichst 
schnell zu einer praktischen Lösung der vorliegenden Differenz- 
punkte zu gelangen, und sodann, weil thatsächlich der aufgestellte 
Satz in Theorie und Praxis bisher noch nicht allgemeine An- 
erkennung gefunden hat. 
Den Standpunkt, meine Herren, den wir auf Grund dieser 
generellen Rechtsauffassung, von der wir annehmen, daß sie sich 
deckt mit der allgemeinen Aufsassung der zivilisierten Welt, gegen- 
über der Beschlagnahme unserer Schiffe eingenommen haben, — 
diesen Standpunkt möchte ich dahin zusammenfassen: Wir erkennen 
die Rechte an, welche das Völkerrecht der kriegführenden Parteien 
gegenüber dem neutralen Schiff, dem neutralen Handel, dem neu- 
tralen Verkehr wirklich einräumt. Wir verkennen nicht die Pflichten, 
welche der Kriegszustand dem neutralen Reeder, dem neutralen 
Kaufmann, dem neutralen Schiff auferlegt. Aber wir verlangen, 
daß die Kriegführenden ihre Befugnisse nicht über die Grenzen 
der absoluten Kriegsnotwendigkeit ausdehnen. Wir verlangen, daß 
die kriegführenden Parteien die unveräußerlichen Rechte des legitimen 
Handels der Neutralen achten.
	        
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