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Venezuela.
Staatsflagge: Oben ein gelber, in der Mitte ein hellblauer,
unten ein roter Streifen, alle wagerecht und gleich breit; in der
Mitte des blauen Streifens sieben weiße fünfzackige Sterne. In
der Ecke oben links ein Wappen ohne Feld.
Handelsflagge: Wie Staatsflagge ohne Wappen.
Vereinigte Staaten von Nordamerika.
Kriegs- und Handelsflagge: Rot und weiß, wagerecht
gestreift; in der Ecke oben links ein blaues Feld mit soviel
silbernen Sternen, als die Zahl der Einzelstaaten beträgt.
Bugspriet- und Lotsenflagge: Der Jack oder das
blaue Feld der Flagge mit den Sternen.
Zanzibar.
Handelsflagge: Rot.
Die TFlaggenführung deutscher Schiffe auf
Innenfahrwassern.
Nach § 26 des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der
Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 können deutsche Binnen-
schiffe, die ausschließlich auf ausländischen Gewässern verkehren,
die Genehmigung zur Führung der Reichsflagge erlangen (siehe
Seite 56 und 76). Aus der Begründung des erwähnten Gesetzes
(siehe Seite 76) ist ersichtlich, daß man dabei die Verhältnisse auf der
unteren Donau und auf den chinesischen Flüssen im Auge gehabt
hat.') Im übrigen heißt es an der bezüglichen Stelle ausdrücklich:
„Deutsche Schiffe, welche die Flußschiffahrt vom In-
lande aus nach ausländischen Revieren betreiben, wie
dies vom Rhein aus geschieht, haben nicht die Reichs-
sondern die Landesflagge zu führen.“
Nach Artikel 4 der Reichsverfassung unterliegen der Beauf-
sichtigung seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben der
Flößerei= und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren
Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand
*) Eine Allerhöchste Ordre des Kaisers, welche diese Angelegenheit
regelt, steht in Aussicht.