Full text: Deutsches Flaggenhandbuch.

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Venezuela. 
Staatsflagge: Oben ein gelber, in der Mitte ein hellblauer, 
unten ein roter Streifen, alle wagerecht und gleich breit; in der 
Mitte des blauen Streifens sieben weiße fünfzackige Sterne. In 
der Ecke oben links ein Wappen ohne Feld. 
Handelsflagge: Wie Staatsflagge ohne Wappen. 
Vereinigte Staaten von Nordamerika. 
Kriegs- und Handelsflagge: Rot und weiß, wagerecht 
gestreift; in der Ecke oben links ein blaues Feld mit soviel 
silbernen Sternen, als die Zahl der Einzelstaaten beträgt. 
Bugspriet- und Lotsenflagge: Der Jack oder das 
blaue Feld der Flagge mit den Sternen. 
Zanzibar. 
Handelsflagge: Rot. 
Die TFlaggenführung deutscher Schiffe auf 
Innenfahrwassern. 
Nach § 26 des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der 
Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 können deutsche Binnen- 
schiffe, die ausschließlich auf ausländischen Gewässern verkehren, 
die Genehmigung zur Führung der Reichsflagge erlangen (siehe 
Seite 56 und 76). Aus der Begründung des erwähnten Gesetzes 
(siehe Seite 76) ist ersichtlich, daß man dabei die Verhältnisse auf der 
unteren Donau und auf den chinesischen Flüssen im Auge gehabt 
hat.') Im übrigen heißt es an der bezüglichen Stelle ausdrücklich: 
„Deutsche Schiffe, welche die Flußschiffahrt vom In- 
lande aus nach ausländischen Revieren betreiben, wie 
dies vom Rhein aus geschieht, haben nicht die Reichs- 
sondern die Landesflagge zu führen.“ 
Nach Artikel 4 der Reichsverfassung unterliegen der Beauf- 
sichtigung seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben der 
Flößerei= und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren 
Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand 
  
*) Eine Allerhöchste Ordre des Kaisers, welche diese Angelegenheit 
regelt, steht in Aussicht.
	        
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