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der letzteren sowie die Fluß= und sonstigen Wasserzölle.
Eine einheitliche Flagge, wie sie Artikel 55 für die Kriegs= und
Handelsmarine vorschreibt, giebt es für die Binnenschiffahrt nicht.
Das Gesetz, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der
Binnenschiffahrt, vom 15. Juni 1895, Reichs-Gesetzblatt für 1895,
Seite 301, sieht in seinem neunten, von dem Schiffsregister
handelnden Abschnitt den Zwang oder die Genehmigung zur
Führung einer Flagge nicht vor.
In der „Aichordnung für die Binnenschiffahrt auf
der Elbe“, genehmigt vom Bundesrat in der Sitzung vom
15. Juni 1899 und in der „Ubereinkunft zwischen Deutsch-
land, Belgien und Frankreich, betreffend die Aichung
der Binnenschiffe", vom 4. Februar 1898, Reichs-Gesetzblatt
für 1898, Seite 299, ist bestimmt, daß jedes Innenschiff durch
ein Aichzeichen oder durch eine Aichplatte gekennzeichnet wird.
Nach der zuletzt erwähnten Ubereinkunft enthält diese Platte:
1) die Erkennungsbuchstaben des Amtes, bei dem die Ein-
tragung stattgefunden hat;
2) die Ordnungsnummer der Eintragung;
3) den Aufangsbuchstaben des Landes der Eintragung nämlich:
"B für Belgien
D für Deutschland
Fzfür Frankreich
N für die Niederlande.
Diese Angaben werden auf dem Hinterteil des Schiffes an-
gemalt und in unzerstörbaren Zeichen auf den dauerhaftesten
Teilen des Rumpfes wiederholt.
Eine Kennzeichnung durch die Landesflagge geht hier also
nur nebenher, die Flagge ist mehr Schmuck als Kennzeichen.
Bei den größeren Reedereien auf dem Rhein, der Elbe und
Oder werden gewisse Gepflogenheiten beobachtet, wonach die eigene
(Landes-) Flagge am Heck und, wenn man eine andere Flagge
begrüßen will, diese im Bug gesetzt wird.
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