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Das Zeigen der Nationalflagge.
Auf Kriegsschiffen, die vor Anker oder in einem Hafen liegen,
wird die Flagge morgens gesetzt und abends niedergeholt mit
einem Zeremoniell, das die „Flaggenparade“ heißt. Die Flagge
wird dabei durch militärische Honneurs, deren Einzelheiten von
der Größe des Schiffes abhängen, salutiert.
Handelsschiffe heißen die Nationalflagge und holen sie nieder
ohne Zeremoniell.
In See zeigen die Kriegsschiffe die Flagge beim Begegnen
von Kriegsschiffen befreundeter Nationen, beim Passieren von Han-
delsschiffen und nach Ermessen des Kommandanten.
Jedes Kriegs= und Handelsschiff muß seine Nationalflagge
zeigen, wenn es eine Festung passiert, auf der die Nationalflagge
eines Staates weht. Vielfach wird das Setzen der Nationalflagge
auch verlangt, wenn ein Schiff in einen Hafen einläuft und wenn
es denselben verläßt.
Den Handelsschiffen zivilisierter Nationen ist von ihren Re-
gierungen in der Regel vorgeschrieben, ihre Flagge zu zeigen, so-
bald sie sich in Sicht eines Kriegsschiffes ihrer Nation befinden.
Kriegsschiffen anderer Nationen gegenüber handelt ein Handels-
schiff höflich, wenn es beim Begegnen die Flagge zeigt. Ebenso
ist es Höflichkeitssache, ob zwei auf See oder im Hafen einander
begegnende Handelsschiffe die Flagge zeigen.
Das Streichen der Flagge.
Ein erobertes Kriegsschiff, ein im Kriege genommenes (ge-
kapertes) Handelsschiff streicht die Flagge.') Es holt sie nieder,
um sie nicht wieder zu setzen. Das Eigentumsrecht auf das
Schiff und die Befehlsbefugnis über seine Besatzung geht damit
auf den Eroberer über. Das Streichen der Flagge bedingt also
einen Flaggenwechsel.
Das Dippen der Flagge.
Das Dippen der Flagge ist ein einfaches und freiwilliges
Zeremoniell zwischen zwei Schiffen gleicher oder verschiedener Natio-
nalität, die sich auf See, auf Reeden oder in Häfen begegnen.
Es besteht darin, daß die Gaffel= oder Heckflagge langsam bis
*) Der Begriff „streichen“ und „niederholen“ ist auch in offiziellen
Schriften nicht genau bestimmt. Wir wollen ihn hier, vorbehaltlich etwaiger
Belehrung, festgestellt haben.