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Handelsschiffe flaggen bei feierlichen Gelegenheiten ganz nach
Belieben. In der Regel wird an jedem Mast eine Reihe von
Flaggen des internationalen Signalbuches untereinander gesetzt;
darüber läßt man Namensstandarte, Kontorflagge u. s. w. wehen.
Hat das Schiff etwa die Reichspost an Bord, so darf die Reichs-
postflagge nicht fehlen.
Tlaggen, Standarten, Stander, Wimpel,
Tlügel u. s. w.
Flaggen.
Unter Flagge oder unter „der Flagge“ im allgemeinen
versteht man die Nationalflagge. Sie ist das Symbol der Zu-
gehörigkeit eines Schiffes, einer Festung, eines Gebäudes oder eines
Gebietes zu einem bestimmten Staat. Kriegsschiffe bedürfen eines
Beweismittels ihrer Nationalität, außer Flagge und Kommando-
zeichen, nicht. Bei Handelsschiffen bestehen diese Beweismittel in
gewissen, von der Landesregierung ausgefertigten Papieren (Zertifikat,
Flaggenzeugnis u. s. w.).
Das Ansehen und die Ehre der Flagge zu wahren und da-
mit dem Lande, dessen Hoheit sie anzeigt, Ehre zu machen, wird
in allen zivilisierten Staaten für Pflicht gehalten.
Nicht zu verwechseln ist die Flagge mit der Fahne. Die
Fahne und Standarte sind das Symbol der bewaffneten Macht zu
Lande (Armee), sie werden den Truppen vorangetragen. Die Flagge
ist das Symbol der bewaffneten Macht zu Wasser (Marine).
Die Fahne ist beweglich, sie wird getragen; die Flagge weht an
einem bestimmten Ort auf Schiffen, Gebäuden u. s. w. — Der
Infanterist dient bei der Fahne, der Kavallerist bei der Standarte,
der Seemann dient unter der Flagge.
Die Nationalflagge weht auf Schiffen aller Nationen von
der Gaffel des Hintermastes oder vom Heck, in Ausnahmefällen
vom Hintermast oder vom Want aus.
Jeder Seestaat hat eine Flagge. Nicht immer sind Kriegs-
flagge und Handelsflagge (Kauffahrteiflagge) verschieden. Außer-
dem giebt es in vielen Staaten Regierungsflaggen oder Dienst-
flaggen, welche auf solchen Staatsschiffen u. s. w. geführt werden,
die nicht Kriegsschiffe sind.