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A. In den Küstenplätzen:
1) Auf allen Befestigungen, soweit sie von der Schutztruppe
besetzt sind.
2) Auf den von der Schutztruppe bewohnten Kasernen.
3) Auf dem Kommandogebäude der Schutztruppenbehörde
in Daressalaam.
B. Im Innern:
Auf sämtlichen Stationen, die von einer Abteilung der Schutz-
truppe unter Führung eines deutschen Offiziers oder Unter—
offiziers besetzt sind.
Bekanntmachung,
betreffend
die Führung der BZeichsdienstflagge auf den Regierungs-
fahrzeugen und Regierungsgebäuden einzelner Derwaltungen
in den deutschen Schutzgebieten.
(Zentralblatt für das Deutsche Reich für 1893, S. 273.)
Ich bestimme, daß in den Deutschen Schutzgebieten die Re-
gierungsfahrzeuge und die Regierungsgebäude einzelner Verwal-
tungen in der Reichs-Dienstflagge des Auswärtigen Amts die nach-
stehend aufgeführten besonderen Abzeichen in der dem Flaggen-
stocke zugekehrten Ecke des schwarzen Streifens zu führen haben:
1) im Bereiche der Lotsenverwaltung einen gelben unklaren
Anker zwischen den roten Buchstaben L V.
2) im Bereiche der Zollverwaltung denselben Anker zwischen
den roten Buchstaben 2 V.
Gegeben an Bord Sr. Maj. Y. Hohenzollern, Kiel, den
13. August 1893. Wilhelm. I. R.
Graf von Caprivi.
An den Reichskanzler. (Auswärtiges Amt.)
Bestimmungen
über
die Führung der Zeichskriegsflagge in der Armee.
Vom 4. Mai 1892.
Die Kriegsflagge wird zufolge Allerhöchster Entschließung in
den Reichslanden, auf den Festungswerken und den nicht mit