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86.
Ein Schiff kann nur in das Schiffsregister des Hafens ein—
getragen werden, von welchem aus, als dem Heimatshafen, die
Seefahrt mit dem Schiffe betrieben werden soll.
Soll die Seefahrt nicht von einem ausländischen Hafen oder
von einem Hafen eines Schutzgebietes oder eines Konsulargerichts-
bezirks aus betrieben werden oder fehlt es an einem bestimmten
Heimatshafen, so steht dem Reeder die Wahl des inländischen
Registers frei. Hat der Reeder weder seinen Wohnsitz noch seine
gewerbliche Niederlassung im Bezirk des Registergerichts, so ist er
verpflichtet, einen im Bezirk des Registergerichts wohnhaften Ver-
treter zu bestellen, welcher die nach diesem Gesetz für den Reeder
begründeten Rechte und Pflichten gegenüber dem Registergerichte
wahrzunehmen hat. Die Verpflichtung zur Bestellung eines Ver-
treters fällt weg, wenn das Registergericht seinen Sitz und der
Reeder seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung im
Reichsgebiet hat.
§ 7.
Die Eintragung in das Schiffsregister hat zu enthalten:
1) den Namen und die Gattung des Schiffes sowie das
Unterscheidungssignal;
2) die Ergebnisse der amtlichen Vermessung;
3) die Zeit und den Ort der Erbauung, soweit sie festzu-
stellen sind;
4) den Heimatshafen;
5) den Namen und die nähere Bezeichnung des Reeders;
bei einer Reederei den Namen und die nähere Bezeich-
nung sämtlicher Mitreeder und des Korrespondent-
reeders sowie die Größe der den einzelnen Mit-
reedern gehörenden Schiffsparten;
bei Handelsgesellschaften, eingetragenen Genossenschaften
und juristischen Personen die Firma oder den Namen
und den Ort, an welchem sie ihren Sitz haben, bei
offenen Handelsgesellschaften außerdem den Namen und
die nähere Bezeichnung sämtlicher Gesellschafter, bei
Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften
auf Aktien den Namen und die nähere Bezeichnung
sämtlicher persönlich haftenden Gesellschafter;
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