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6) die Angabe, daß in Ansehung der Reichsangehörigkeit
der Beteiligten die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind;
7) den Rechtsgrund, auf welchem die Erwerbung des Schiffes
oder der einzelnen Schiffsparten beruht;
8) den Tag der Eintragung;
9) die Ordnungsnummer, unter der das Schiff einge—
tragen ist.
88.
Die Eintragung in das Schiffsregister darf erst geschehen,
nachdem das Recht des Schiffes zur Führung der Reichsflagge
sowie alle im § 7 bezeichneten Thatsachen und Rechtsverhältnisse
glaubhaft gemacht sind.
Solange die amtliche Vermessung im Inlande noch nicht hat
stattfinden können, dürfen die Ergebnisse der Vermessung auf
Grund der Vermessungsurkunde einer ausländischen Behörde oder
eines sonstigen glaubhaften Nachweises eingetragen werden.
§ 9.
Ist der Reeder zugleich Angehöriger eines fremden Staates,
so hat er auf Verlangen des Registergerichts glaubhaft zu machen,
daß das Schiff nicht in ein Schiffsregister dieses Staates einge-
tragen ist. Wird festgestellt, daß eine solche Eintragung besteht,
so darf das Schiff nicht in ein inländisches Schiffsregister ein-
getragen werden.
8 10.
Über die Eintragung des Schiffes in das Schiffsregister
wird von dem Registergericht eine mit dem Inhalte der Ein-
tragung übereinstimmende Urkunde (Schiffs-Zertifikat) ausgestellt.
Das Schiffs-Zertifikat hat außerdem zu bezeugen, daß die
nach § 8 erforderlichen Nachweise geführt sind und daß das Schiff
zur Führung der Reichsflagge befugt ist.
§ 11.
Durch das Schiffs-Zertifikat wird das Recht des Schiffes
zur Führung der Reichsflagge nachgewiesen.
Das Recht zur Führung der Reichsflagge darf vor der Er-
teilung des Schiffs-Zertifikats nicht ausgeübt werden.
Das Schiffs-Zertifikat oder ein von dem Registergerichte be-
glaubigter Auszug aus dem Zertifikat ist während der Reise stets
an Bord des Schiffes mitzuführen.