54
es dem Schiffer gegen Rückgabe der nach Abs. 1 einzureichenden
Urkunden durch Vermittelung einer deutschen Behörde aushändigen
u lassen.
zu lass 8 16.
Schiffe von nicht mehr als 50 Kubikmeter Brutto-Raum-
gehalt sind ohne Eintragung in das Schiffs-Register und Erteilung
des Schiffs-Zertifikats befugt, das Recht zur Führung der Reichs-
flagge auszuüben.
§ 17.
Ein in das Schiffsregister eingetragenes Schiff muß seinen
Namen an jeder Seite des Bugs und seinen Namen sowie den
Namen des Heimatshafens am Heck in gut sichtbaren und fest
angebrachten Schriftzeichen führen.
8 18.
Führt ein Schiff. die Reichsflagge, ohne hierzu nach den
Vorschriften der §§ 2, 3 berechtigt zu sein, so wird der Schiffer
mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis
bis zu sechs Monaten bestraft. Auch kann auf Einziehung des
Schiffes erkannt werden, ohne Unterschied, ob es dem Verurteilten
gehört oder nicht; der § 42 des Strafgesetzbuchs“) findet ent-
rechende Anwendung.
sprech g 8 10.
Führt ein Schiff den Vorschriften der 88 11, 12 zuwider
die Reichsflagge, so wird der Schiffer mit Geldstrafe bis zu drei-
hundert Mark oder mit Haft bestraft.
8 20.
Wer die ihm nach 8 14 obliegende Verpflichtung nicht er-
füllt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit
Haft bestraft.
Wer gemäß Abfs. 1 verurteilt ist und seiner Verpflichtung
nicht binnen sechs Wochen nach dem Eintritte der Rechtskraft des
*) Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich
vom 26. Februar 1876. Reichs-Gesetz-Blatt Seite 39.
Erster Teil. ,
Don der Bestrafung der Derbrechen, Dergeben und Ubertretungen
im allgemeinen.
Erster Abschnitt. Strafen.
8 42.
Ist in den Fällen der §§ 40 und 41 die Verfolgung oder Ver-
urteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so können die daselbst
vorgeschriebenen Maßnahmen selbständig erkannt werden.