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Urteils genügt, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark
oder mit Gefängnis bis zu zwei Monaten bestraft. Die gleiche
Strafe tritt ein, wenn im Falle einer weiteren Verurteilung die
Verpflichtung nicht binnen der bezeichneten Frist erfüllt wird.
8 21.
Befindet sich der Vorschrift des § 11 Abs. 3 zuwider weder
das Schiffs-Zertifikat noch ein beglaubigter Auszug aus dem
Zertifikat an Bord des Schiffes oder ist das Schiff nicht gemäß
§ 17 bezeichnet, so wird der Schiffer mit Geldstrafe bis zu ein-
hundert und fünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
§ 22.
Werden die von dem Kaiser erlassenen Bestimmungen über
die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe, die Flagge vor Kriegs-
schiffen und Küstenbefestigungen oder bei dem Einlaufen in deutsche
Häfen zu zeigen, nicht beobachtet, so wird der Schiffer mit Geld-
strafe bis zu einhundert und fünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
8 23.
Straflos bleibt in den Fällen der 88 18 bis 22 derjenige,
bezüglich dessen festgestellt wird, daß die Handlung oder Unter-
lassung ohne sein Verschulden erfolgt ist.
§ 24.
Die in den 8§8§ 18, 19, 21 bezeichneten Handlungen sind
auch dann strafbar, wenn sie im Ausland oder auf offener See
begangen werden.
Das gleiche gilt von Zuwiderhandlungen gegen die im § 22
vorgesehenen Bestimmungen, sofern die Zuwiderhandlung auf einem
deutschen Kauffahrteischiff erfolgt.
25.
Der Bundesrat bestimmt:
n2à die Grenzen der Seefahrt im Sinne dieses Gesetzes (§ 1),
2) den Umfang, in welchem die Ergebnisse der amtlichen
Vermessung in das Schiffsregister einzutragen sind (8 7
Nr. 2),
3) die Einrichtung des Schiffs-Zertifikats (§ 10), des be-
glaubigten Auszugs aus dem Schiffs-Zertifikate (§ 11)
und der Flaggenzeugnisse (8 12),
4) die Art, wie die Anbringung der Namen am Schiffe
auszuführen ist (§ 17). %