Full text: Deutsches Flaggenhandbuch.

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8 26. 
Die Vorschriften dieses Gefetzes finden auch Anwendung auf 
seegehende Lustyachten und solche Seefahrzeuge, welche für Rech- 
nung von auswärtigen Staaten oder deren Angehörigen im In- 
land erbaut sind. Machen solche Fahrzeuge von dem Rechte zur 
Führung der Reichsflagge Gebrauch, so unterliegen sie den für 
Kauffahrteischiffe geltenden Vorschriften. 
Durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundes- 
rats kann bestimmt werden, daß die Vorschriften dieses Gesetzes 
auch auf Binnenschiffe, die ausschließlich auf ausländischen Ge- 
wässern verkehren, Anwendung finden. Die Schiffsregister für 
solche Schiffe werden bei den durch den Reichskanzler bestimmten 
deutschen Konsulaten geführt. 
8 27. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach 
welchen die Schiffsregister von anderen Behörden als den Ge- 
richten geführt werden. 
§ 28. 
Unberührt bleiben die Vorschriften des § 7 des Gesetzes, 
betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs- 
Gesetzbl. 1888 S. 75).7) 
§ 29. 
Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften des Gesetzes, 
betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Be- 
sugnis zur Führung der Bundesflagge, vom 25. Oktober 1867 
verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes 
an deren Stelle. 
*.) Gese tz, 
betreffend 
die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete 
vom 19. März 1888. 
Reichs-Gesetz-Blatt S. 75. 
§ 7. 
Durch Kaiserliche Verordnung können Eingeborene der Schutzgebiete 
in Beziehung auf das Recht zur Führung der Reichsflagge den Reichs- 
angehörigen gleichgestellt werden. 
Die Führung der Reichsflagge infolge der Verleihung dieses Rechts 
hat nicht die Wirkurg, daß das betreffende Schiff als deutsches Seefahr- 
zeug im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 des Gesetzes, be- 
treffend die Unfallversicherung von Seeleuten und anderen bei der See- 
schiffahrt beteiligten Personen vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetz-Blatt 
329) gilt.
	        
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