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Der § 74 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (Reichs-
Gesetzbl. 1898 S. 371) 7) wird aufgehoben.
8 30.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1900 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern", den 22. Juni 1899.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
Begründung des Gesetzes,
betreffend
das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe.
Wir geben nachstehend die Begründung, mit welcher die
Reichsregierung seinerzeit das Gesetz über das Flaggenrecht dem
Reichstage vorlegte. Abgesehen von einigen redaktionellen An-
derungen geringfügiger Art wurde nur der § 6 geändert, dessen
ursprüngliche Fassung sich in der Anmerkung auf S. 65 findet.
Begründung.
Der Entwurf bezweckt keine grundsätzliche Abänderung des
Flaggenrechts, wie es durch das Gesetz, betreffend die Nationalität
der Kauffahrteischiffe und ihre Befugnis zur Führung der Bundes-
flagge vom 25. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 35) geregelt
ist. Die nächste Veranlassung zur Ausarbeitung der Vorlage
bildet vielmehr das Bedürfnis, diejenigen Bestimmungen des ge-
nannten Gesetzes, welche den physischen Eigentümern von Kauf-
fahrteischiffen gewisse juristische Personen, Genossenschaften und
Gesellschaften gleichstellen (§ 2 Abs. 2, § 6 Nr. 5, § 12 Absl. 2
Nr. 2) mit dem Rechtszustande, wie er sich durch die Ausbildung
der Gesellschaftsformen auf dem Gebiete des Handelsrechts ge-
staltet hat, in Ubereinstimmung zu bringen. Zu diesem Zwecke
war bereits das Ergänzungsgesetz vom 23. Dezember 1888 (Reichs-
Gesetzbl. S. 300) ergangen. Seitdem ist durch das Gesetz vom
7 Gerichtsversassungsgesetz.
Fünfter Teil.
Landgerichte.
8 74.
Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte ausschließlich zu—
ständig: 2) für Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz vom 25. Oktober
1867, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe u. s. w.