Full text: Deutsches Flaggenhandbuch.

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Zu § 1. 
Die zum Erwerbe durch die Seefahrt bestimmten Lotsen-, 
Hochseefischerei-, Bergungs= und Schleppfahrzeuge= welche nach der 
Rechtsprechung des Reichsgerichts schon jetzt als Kauffahrteischiffe 
gelten, sind diesen zur Ausschließung von Zweifeln ausdrücklich 
zugezählt. Staatliche Lotsen= und Schleppfahrzeuge können, 
selbst wenn für ihre Benutzung zur Deckung der Betriebsunkosten 
Gebühren erhoben werden, unter den zum Erwerbe durch die 
Seefahrt bestimmten Kauffahrteischiffen im Sinne dieses Gesetzes 
nicht wohl begriffen werden. 
Bezüglich der Hochseefischereifahrzeuge wurde bisher im An- 
schluß an die Bestimmung im § 2 unter a der Vorschriften des 
Bundesrats über die Registrierung und die Bezeichnung der Kauf- 
fahrteischiffe vom 13. November 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 367), 
wonach zu den „zum Erwerbe durch die Seefahrt bestimmten 
Schiffen“ die „zur großen Seefischerei bestimmten“ Schiffe ge- 
hören, in der Verwaltungspraxis noch unterschieden, ob das Fahr- 
zeug nach Größe und Bauart sowie nach der gesamten Art seines 
Betriebes dieser Klasse von Schiffen zugerechnet werden könne. 
Dabei wurde zugleich berücksichtigt, ob die sonstigen für Kauf- 
fahrteischiffe geltenden Vorschriften, insbesondere die Seemanns- 
ordnung, die Vorschriften über den Befähigungsnachweis der Schiffs- 
führer u. a. auf das Hochseefischereifahrzeug für anwendbar zu 
erachten seien. Diese Unterscheidungen haben zu Zweifeln geführt. 
Es dürfte deshalb den Vorzug verdienen, die Hochseefischereifahr- 
zeuge im Sinne des Flaggengesetzes allgemein für Kauffahrteischiffe 
zu erklären, was um so eher geschehen kann, als Fahrzeuge von 
nicht mehr als 50 chm Brutto-Raumgehalt der Registrierungs- 
pflicht nicht unterliegen (§ 16 des Entwurfs). Inwieweit die 
Hochseefischereifahrzeuge von den Vorschriften der übrigen Seegesetze 
auszunehmen sind, wird durch Verordnung (vergl. z. B. § 109 
der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 — Reichs- 
Gesetzbl. S. 409 —)7), nötigenfalls durch gesetzliche Vorschrift zu 
bestimmen sein. 
Die Bestimmung über die Form der Reichsflagge und die 
Art ihrer Führung stand zur Zeit des Norddeutschen Bundes 
zweifellos dem Kaiser allein zu (vergl. die Verordnung vom 
" *) Dem Reichstag geht noch im Jahre 1900 der Entwurf einer 
neuen Seemannsordnung zu. Ob der angezogene Paragraph noch zu- 
trifft, wenn sie Gesetz wird, ist fraglich.
	        
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