62
auf die damalige Rechtslage in Mecklenburg stützten, streng aufrecht
erhalten worden (Bericht der V. Komm des Reichstags, Drucks. von
1867 Nr. 64 zu § 2, Stengr. Ber. S. 362 ff., insbesondere 366, 367).
Hierfür wurde insbesondere die Gefahr der Aufbringung in Kriegs-
fällen geltend gemacht, welcher das Schiff ausgesetzt wäre, wenn
sich aus den Papieren ergäbe, daß ein feindlicher Unterthan Mit-
eigentümer sei. Diesen und anderen Bedenken gegenüber schlug
der Umstand, daß andere Staaten, wie Frankreich, Italien, Belgien
und Holland für die Berechtigung zur Führung der National-
flagge das Eigentum Nationaler nur an einem überwiegenden
Teile des Schiffes verlangten, nicht durch.
Nach dem Stande der neueren Gesetzgebung scheint die
mildere Auffassung an Boden gewonnen zu haben; dieselbe hat
auch in dem vom Institut de droit international im September
1896 aufgestellten Entwurf eines internationalen Gesetzes über
Erwerb und Verlust des Flaggenrechts dahin Ausdruck gefunden,
daß es zur Gewährung des Flaggenrechts ausreichen soll, wenn
zwei Drittel der Reeder Inländer sind. Auch ist es ein Unterschied,
ob, was im Jahre 1867 zur Frage stand, das Gesetz sich von
vornherein mit einem nur überwiegenden Eigentume Nationaler,
als Voraussetzung für das Flaggenrecht, begnügen soll, oder ob
es, unter grundsätzlicher Festhaltung des entgegengesetzten Stand-
punkts, für einzelne, doch nur seltener vorkommende Fälle, und
für einen fest bestimmten vorübergehenden Zeitraum eine Ausnahme
von dem strengen Grundsatze gestattet. Der vorliegende Entwurf
hat sich im Hinblick auf die in der Praxis gemachten Erfahrungen
und auf die Wünsche der nächstbeteiligten Kreise für die Zulassung
einer solchen Ausnahme entschieden. Er stellt sich damit auf den
Standpunkt des englischen Rechtes, welches zwar grundsätzlich das
ausschließliche Eigentum Nationaler verlangt, aber der besonderen
Lage von Einzelfällen durch Spezialvorschriften Rechnung trägt
(Merch. Shipping Act. 1894 Sect. 28, 29).
Der Entwurf will in den fraglichen Fällen, sofern die im
Eigentume Reichsangehöriger verbleibenden Schiffsparten wenigstens
zwei Dritteile des Schiffes umfassen, zunächst dem Schiffe das
Flaggenrecht für die Dauer eines Jahres erhalten. Und zwar
sollen die reichsangehörigen Mitreeder zur Ermittelung der be-
rechtigten Ausländer und zur gütlichen Auseinandersetzung mit
ihnen über den Rückerwerb der Schiffspart 6 Monate Zeit haben,
wenn dann aber die Angelegenheit nicht befriedigend erledigt ist,
befugt sein, die öffentliche Versteigerung der Schiffspart (Bürger-