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liches Gesetzbuch § 383 Abs. 3) mit Ermächtigung des Register-
gerichts herbeizuführen. Der Antrag auf Erteilung der Er-
mächtigung ist von den reichsangehörigen Mitreedern als Gesamtheit
zu stellen; sie beschließen darüber mit Stimmenmehrheit, wobei
die im Besitze des Ausländers befindliche Schiffspart außer Betracht
bleibt; die Stimmen werden entsprechend dem im § 491 des
Handelsgesetzbuchs aufgestellten Grundsatze nach der Größe der
Schiffsparten berechnet.“) Bei der Versteigerung können, wie der
Entwurf im Anschluß an die Vorschriften des § 1239 Abfk. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 373 Abs. 4 des Handels-
gesetzbuchs ausdrücklich bestimmt, die Antragsteller mitbieten. Der
Zuschlag darf nur einem Inländer erteilt werden. Für die Er-
wirkung der Befugnis zur Versteigerung und für deren Durch-
führung bleibt die zweite Hälfte der einjährigen Frist offen.
Diese Regelung dürfte den Interessen der deutschen Mit-
reeder gerecht werden, ohne dem ausländischen Erwerber Unhbilliges
zuzumuten.
Zu § 4.
Am Abst. 1 sind die Worte des bisherigen § 3 „in den an
der See belegenen Bundesstaaten“ durch die Worte: „in den an
der See oder an Seeschiffahrtsstraßen belegenen Gebieten“ ersetzt,
weil die Errichtung von Schiffsregistern nicht nur in den Bundes-
seestaaten, sondern auch in den deutschen Schutzgebieten und unter
Umständen auch in den Bezirken deutscher Konsulargerichtsbarkeit
in Frage kommen kann. Das gleiche Bedürfnis ist infolge des
Betriebs der Rheinseeschiffahrt für die Häsen von Köln a. Rh.
und Düsseldorf eingetreten, die zwar an einer Seeschiffahrtsstraße,
aber nicht an der See liegen. Die grundsätzliche Zuweisung der
Führung der Schiffsregister an die Amtsgerichte entspricht der in
einem Teile der Bundesseestaaten bereits bestehenden Einrichtung
und stellt die Ubereinstimmung mit den in betreff der Schiffs-
*7) § 491 des Handelsgesetzbuches lautet: Für die Angelegenheiten
der Reederei sind die Beschlüsse der Mitreeder maßgebend. Bei der Be-
schlußfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Die Stimmen
werden nach der Größe der Schiffsparten berechnet; die Stimmenmehrheit
für einen Beschluß ist vorhanden, wenn der Person oder den Personen,
welche für den Beschluß gestimmt haben, zusammen mehr als die Hälfte
des Schiffes gehört.
Einstimmigkeit sämtlicher Mitreeder ist erforderlich zu Beschlüssen,
die eine Abänderung des Reedereivertrages bezwecken oder die den Be-
kehsrs des Reedereivertrages entgegen oder dem Zwecke der Reederei
remd sind.