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register für Binnenschiffe geltenden reichsgesetzlichen Vorschriften
her (Binnenschiffahrtsgesetz 8 121). Sie erscheint um so mehr
gerechtfertigt, als die Thätigkeit der Registerbehörden, namentlich
soweit sie sich auf die im Bürgerlichen Gesetzbuch und in dem
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
geregelten pfandrechtlichen Eintragungen bezieht, ihrer Natur nach
zu den Aufgaben der Gerichte gehört. Die Bestimmung des
Entwurfs wird in Verbindung mit dem § 1 des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Folge haben,
daß die allgemeinen Vorschriften des letzteren Gesetzes, insbesondere
über das Rechtsmittel der Beschwerde, ohne weiteres auch in dem
auf Seeschiffe bezüglichen Verfahren der Registergerichte Anwendung
finden. Wie die 88 122ff. des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit zeigen, ist eine entsprechende Regelung
des Gegenstandes schon bei dem Erlasse dieses Gesetzes voraus-
gesetzt worden; in der dem Entwurfe des Gesetzes beigegebenen
Denkschrift (Stenogr. Ber. des Reichstags von 1897/98 Anlagen
Bd. l S. 508ff.) ist dieserhalb auf die in Aussicht genommene
Revision des Gesetzes vom 25. Oktober 1867 ausdrücklich ver-
wiesen. Ein unmittelbarer Eingriff in die zum Teil abweichenden
Einrichtungen, welche in einzelnen Bundesstaaten binsichtlich der
mit der Führung der Schiffsregister betrauten Behörden bestehen,
ist indessen nicht beabsichtigt; hiergegen sprechen überwiegende
Gründe. Nach Bestimmung des § 27 sollen, unbeschadet der
Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 194), die
landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen die Schiffsregister von
anderen Behörden als den Gerichten geführt werden, unberührt
bleiben. Die Vorschrift, welche der Landesjustizverwaltung die
Befugnis zuweist, die Führung des Registers für mehrere Amts-
bezirke einem Amtsgerichte zu übertragen, schließt sich an § 125
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit an.
Zu 8 5.
Die Fassung ist dem § 122 des Binnenschiffahrtsgesetzes
angepaßt. #
Zu § 6.)
Im Abs. 1 ist die Bestimmung über die ausschließliche
Registrierung im Heimatshafen ungeachtet der dagegen vor-
*) Der § 6 hatte in dem dem Reichstag vorgelegten Entwurfe
folgenden Wortlaut: