Full text: Deutsches Flaggenhandbuch.

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register für Binnenschiffe geltenden reichsgesetzlichen Vorschriften 
her (Binnenschiffahrtsgesetz 8 121). Sie erscheint um so mehr 
gerechtfertigt, als die Thätigkeit der Registerbehörden, namentlich 
soweit sie sich auf die im Bürgerlichen Gesetzbuch und in dem 
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
geregelten pfandrechtlichen Eintragungen bezieht, ihrer Natur nach 
zu den Aufgaben der Gerichte gehört. Die Bestimmung des 
Entwurfs wird in Verbindung mit dem § 1 des Gesetzes über 
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Folge haben, 
daß die allgemeinen Vorschriften des letzteren Gesetzes, insbesondere 
über das Rechtsmittel der Beschwerde, ohne weiteres auch in dem 
auf Seeschiffe bezüglichen Verfahren der Registergerichte Anwendung 
finden. Wie die 88 122ff. des Gesetzes über die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit zeigen, ist eine entsprechende Regelung 
des Gegenstandes schon bei dem Erlasse dieses Gesetzes voraus- 
gesetzt worden; in der dem Entwurfe des Gesetzes beigegebenen 
Denkschrift (Stenogr. Ber. des Reichstags von 1897/98 Anlagen 
Bd. l S. 508ff.) ist dieserhalb auf die in Aussicht genommene 
Revision des Gesetzes vom 25. Oktober 1867 ausdrücklich ver- 
wiesen. Ein unmittelbarer Eingriff in die zum Teil abweichenden 
Einrichtungen, welche in einzelnen Bundesstaaten binsichtlich der 
mit der Führung der Schiffsregister betrauten Behörden bestehen, 
ist indessen nicht beabsichtigt; hiergegen sprechen überwiegende 
Gründe. Nach Bestimmung des § 27 sollen, unbeschadet der 
Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über 
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 194), die 
landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen die Schiffsregister von 
anderen Behörden als den Gerichten geführt werden, unberührt 
bleiben. Die Vorschrift, welche der Landesjustizverwaltung die 
Befugnis zuweist, die Führung des Registers für mehrere Amts- 
bezirke einem Amtsgerichte zu übertragen, schließt sich an § 125 
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit an. 
Zu 8 5. 
Die Fassung ist dem § 122 des Binnenschiffahrtsgesetzes 
angepaßt. # 
Zu § 6.) 
Im Abs. 1 ist die Bestimmung über die ausschließliche 
Registrierung im Heimatshafen ungeachtet der dagegen vor- 
  
*) Der § 6 hatte in dem dem Reichstag vorgelegten Entwurfe 
folgenden Wortlaut:
	        
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