Full text: Deutsches Flaggenhandbuch.

65 
gebrachten Einwendungen sachlich unverändert gelassen. Rück- 
sichten der Ordnung gestatten nicht, die Wahl des Hafens für 
die Registrierung des Schiffes, wie in Anregung gebracht ist, in 
allen Fällen freizugeben. Es ist vielmehr wünschenswert, daß 
eine Beziehung zwischen dem Betriebe der Seefahrt 
und dem Hafen, in welchem das Schiff registriert wird, grund- 
sätzlich bestehen bleibt. 
Der §86 Abs. 1 weicht von dem bisherigen § 5 nur in der 
Fassung ab. Während der letztere den Begriff des Heimatshafens 
dahin bestimmt, daß als solcher derjenige Hafen gilt, von welchem 
aus die Seefahrt mit dem Schiffe betrieben werden soll, ver- 
zichtet der Entwurf auf eine selbständige Feststellung dieses Begriffs, 
nachdem eine solche im § 480 des Handelsgesetzbuches in etwas 
abweichendem Wortlaut erfolgt ist.“) Das Handelzsgesetzbuch be- 
zeichnet als Heimatshafen denjenigen Hafen, von welchem aus die 
Seefahrt mit dem Schiffe betrieben wird. Inhaltlich war damit 
kein Unterschied von der im § 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 1867 
gegebenen Begriffsbestimmung beabsichtigt. Das Handelzgesetzbuch 
mußte nur von seinem umfassenderen Standpunkte der Thatsache 
Rechnung tragen, daß der Heimatshafen ein Attribut des Schiffes 
bildet, welches ihm während der Dauer des Betriebs der Seefahrt 
verbleibt, wogegen die lediglich an die Registrierung des Schiffes 
anknüpfende Begriffsbestimmung des Flaggengesetzes allein den 
Zeitpunkt ins Auge gefaßt hatte, zu welchem die Registrierung 
erfolgen soll, also der Betrieb der Seefahrt in der Regel noch 
6. 
Ein Schiff kann nur in das Schiffsregister des Hafens eingetragen 
werden, von welchem aus, als dem Heimatshafen, die Seefahrt mit dem 
Schiffe betrieben werden soll. 
Soll die Seefahrt nicht von einem inländischen Hafen aus be- 
trieben werden, so steht dem Reeder die Wahl des inländischen Registers 
frei. Hat der Reeder im Inlande weder seinen Wohnsitz noch seine 
gewerbliche Niederlassung, so ist er verpflichtet, einen im Bezirke des 
Registergerichts wohnhaften Vertreter zu bestellen, welcher die nach diesem 
Gesetze für den Reeder begründeten Rechte und Pflichten gegenüber dem 
Registergerichte wahrzunehmen hat. 
*) Der § 480 des Handelsgesetzbuches lautet: Als Heimatshafen 
des Schiffes gilt der Hafen, von welchem aus die Seefahrt mit dem 
Schiffe betrieben wird. 
Die Vorschriften dieses Gesetzbuches, welche sich auf den Aufenthalt 
des Schiffes im Heimatshafen beziehen, können durch die Landesgesetze 
auf alle oder einige Häfen des Reviers des Heimatshafens ausgedehnt 
werden. 
5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.