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gebrachten Einwendungen sachlich unverändert gelassen. Rück-
sichten der Ordnung gestatten nicht, die Wahl des Hafens für
die Registrierung des Schiffes, wie in Anregung gebracht ist, in
allen Fällen freizugeben. Es ist vielmehr wünschenswert, daß
eine Beziehung zwischen dem Betriebe der Seefahrt
und dem Hafen, in welchem das Schiff registriert wird, grund-
sätzlich bestehen bleibt.
Der §86 Abs. 1 weicht von dem bisherigen § 5 nur in der
Fassung ab. Während der letztere den Begriff des Heimatshafens
dahin bestimmt, daß als solcher derjenige Hafen gilt, von welchem
aus die Seefahrt mit dem Schiffe betrieben werden soll, ver-
zichtet der Entwurf auf eine selbständige Feststellung dieses Begriffs,
nachdem eine solche im § 480 des Handelsgesetzbuches in etwas
abweichendem Wortlaut erfolgt ist.“) Das Handelzsgesetzbuch be-
zeichnet als Heimatshafen denjenigen Hafen, von welchem aus die
Seefahrt mit dem Schiffe betrieben wird. Inhaltlich war damit
kein Unterschied von der im § 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 1867
gegebenen Begriffsbestimmung beabsichtigt. Das Handelzgesetzbuch
mußte nur von seinem umfassenderen Standpunkte der Thatsache
Rechnung tragen, daß der Heimatshafen ein Attribut des Schiffes
bildet, welches ihm während der Dauer des Betriebs der Seefahrt
verbleibt, wogegen die lediglich an die Registrierung des Schiffes
anknüpfende Begriffsbestimmung des Flaggengesetzes allein den
Zeitpunkt ins Auge gefaßt hatte, zu welchem die Registrierung
erfolgen soll, also der Betrieb der Seefahrt in der Regel noch
6.
Ein Schiff kann nur in das Schiffsregister des Hafens eingetragen
werden, von welchem aus, als dem Heimatshafen, die Seefahrt mit dem
Schiffe betrieben werden soll.
Soll die Seefahrt nicht von einem inländischen Hafen aus be-
trieben werden, so steht dem Reeder die Wahl des inländischen Registers
frei. Hat der Reeder im Inlande weder seinen Wohnsitz noch seine
gewerbliche Niederlassung, so ist er verpflichtet, einen im Bezirke des
Registergerichts wohnhaften Vertreter zu bestellen, welcher die nach diesem
Gesetze für den Reeder begründeten Rechte und Pflichten gegenüber dem
Registergerichte wahrzunehmen hat.
*) Der § 480 des Handelsgesetzbuches lautet: Als Heimatshafen
des Schiffes gilt der Hafen, von welchem aus die Seefahrt mit dem
Schiffe betrieben wird.
Die Vorschriften dieses Gesetzbuches, welche sich auf den Aufenthalt
des Schiffes im Heimatshafen beziehen, können durch die Landesgesetze
auf alle oder einige Häfen des Reviers des Heimatshafens ausgedehnt
werden.
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