Full text: Deutsches Flaggenhandbuch.

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in der Zukunft liegt. Maßgebend für den Begriff des Heimats- 
hafens wird künftig nur die Vorschrift im § 480 des Handels- 
gesetzbuchs sein. Demgemäß bestimmt der Entwurf, daß das 
Schiff in das Schiffsregister des Hafens einzutragen ist, von 
welchem aus, als dem Heimatshafen (im Sinne des Handels- 
esetzbuches), die Seefahrt mit dem Schiffe betrieben werden soll. 
Hierfür ist es als wesentlich zu betrachten, daß der Betrieb der 
Seefahrt von dem Hafen aus geleitet wird; es ist nicht unbedingt 
nötig, daß das Schiff von dem Heimatshafen aus vorzugsweise 
seine Reisen antritt, es ist sogar denkbar, daß es ihn nur selten 
oder gar nicht berührt. So kann z. B. für die ständig in den 
ostasiatischen Küstengewässern verkehrenden, nur ausnahmsweise 
nach Europa zurückkehrenden Schiffe der Heimatshafen Hamburg, 
Bremen, Flensburg, Apenrade oder Köln sein, weil die Reedereien 
an diesen Plätzen ihren Sitz haben und von dort den Betrieb 
der Schiffe leiten. 
Hieraus ergiebt sich, daß, wenn die Seefahrt von einem 
inländischen Hafen aus betrieben werden soll, die Reederei in 
diesem Hafen entweder ihren Sitz haben oder doch, etwa durch 
die Bestellung eines Vertreters, Einrichtungen treffen muß, welche 
für die Annahme, daß von diesem Hafen aus die Seefahrt be- 
trieben wird, eine thatsächliche Grundlage bieten. 
Es kommt jedoch auch vor, daß im Auslande domizilierte 
deutsche Reeder die Seefahrt, insbesondere zwischen außerdeutschen 
Küstenplätzen, unter deutscher Flagge betreiben. In diesem Falle 
soll dem Reeder nach Abs. 2 die Wahl des inländischen Registers 
freistehen. Das Gleiche muß für solche Fälle gelten, in welchen 
nach der Art des Seefahrtbetriebs überhaupt kein bestimmter 
Hafen als Heimatshafen im Sinne des Abs. 1 vorgesehen werden 
kann, was namentlich eintritt, wenn der Betrieb vom Binnen- 
lande aus geleitet wird. Letzteres wird, außer für einzelne Reederei- 
betriebe, für die Mehrzahl der binnenländischen Eigentümern ge- 
hörigen Lustyachten zutreffen, welche als seegehende Yachten den 
Vorschriften des Gesetzes unterliegen, die Seefahrt aber nicht von 
einem bestimmten deutschen Hafen aus betreiben, sondern bald 
hier, bald dort stationiert sind. 
In allen diesen durch die Fassung des Abs. 2 getroffenen 
Fällen wird es, wenn der Eigentümer des Schiffes seinen Wohn- 
sitz oder seine gewerbliche Niederlassung im Inlande hat, besonderer 
Vorkehrungen, um eine ordnungsmäßige Erledigung der Register- 
geschäfte sicherzustellen, nicht bedürfen. Ist dagegen der Reeder 
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