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in der Zukunft liegt. Maßgebend für den Begriff des Heimats-
hafens wird künftig nur die Vorschrift im § 480 des Handels-
gesetzbuchs sein. Demgemäß bestimmt der Entwurf, daß das
Schiff in das Schiffsregister des Hafens einzutragen ist, von
welchem aus, als dem Heimatshafen (im Sinne des Handels-
esetzbuches), die Seefahrt mit dem Schiffe betrieben werden soll.
Hierfür ist es als wesentlich zu betrachten, daß der Betrieb der
Seefahrt von dem Hafen aus geleitet wird; es ist nicht unbedingt
nötig, daß das Schiff von dem Heimatshafen aus vorzugsweise
seine Reisen antritt, es ist sogar denkbar, daß es ihn nur selten
oder gar nicht berührt. So kann z. B. für die ständig in den
ostasiatischen Küstengewässern verkehrenden, nur ausnahmsweise
nach Europa zurückkehrenden Schiffe der Heimatshafen Hamburg,
Bremen, Flensburg, Apenrade oder Köln sein, weil die Reedereien
an diesen Plätzen ihren Sitz haben und von dort den Betrieb
der Schiffe leiten.
Hieraus ergiebt sich, daß, wenn die Seefahrt von einem
inländischen Hafen aus betrieben werden soll, die Reederei in
diesem Hafen entweder ihren Sitz haben oder doch, etwa durch
die Bestellung eines Vertreters, Einrichtungen treffen muß, welche
für die Annahme, daß von diesem Hafen aus die Seefahrt be-
trieben wird, eine thatsächliche Grundlage bieten.
Es kommt jedoch auch vor, daß im Auslande domizilierte
deutsche Reeder die Seefahrt, insbesondere zwischen außerdeutschen
Küstenplätzen, unter deutscher Flagge betreiben. In diesem Falle
soll dem Reeder nach Abs. 2 die Wahl des inländischen Registers
freistehen. Das Gleiche muß für solche Fälle gelten, in welchen
nach der Art des Seefahrtbetriebs überhaupt kein bestimmter
Hafen als Heimatshafen im Sinne des Abs. 1 vorgesehen werden
kann, was namentlich eintritt, wenn der Betrieb vom Binnen-
lande aus geleitet wird. Letzteres wird, außer für einzelne Reederei-
betriebe, für die Mehrzahl der binnenländischen Eigentümern ge-
hörigen Lustyachten zutreffen, welche als seegehende Yachten den
Vorschriften des Gesetzes unterliegen, die Seefahrt aber nicht von
einem bestimmten deutschen Hafen aus betreiben, sondern bald
hier, bald dort stationiert sind.
In allen diesen durch die Fassung des Abs. 2 getroffenen
Fällen wird es, wenn der Eigentümer des Schiffes seinen Wohn-
sitz oder seine gewerbliche Niederlassung im Inlande hat, besonderer
Vorkehrungen, um eine ordnungsmäßige Erledigung der Register-
geschäfte sicherzustellen, nicht bedürfen. Ist dagegen der Reeder
—aoeors