Full text: Deutsches Flaggenhandbuch.

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im Inlande nicht domiziliert, so soll er zur Wahrnehmung der 
aus dem Gesetz erwachsenden Rechte und Pflichten einen im 
Bezirke des Registergerichts wohnhaften Vertreter bestellen, der 
die Rechte und Pflichten des Reeders gegenüber dem Register— 
gerichte wahrzunehmen hat. 
Zu § 7. 
Das bei Nr. 1 hinzugefügte „Unterscheidungssignal““) wird 
schon jetzt auf Grund allgemeiner Verwaltungsvorschrift in das 
Schiffsregister eingetragen. 
Nach Nr. 2 sollen künftig anstatt der Größe und der nach 
der Größe berechneten Tragfähigkeit „die Ergebnisse der amtlichen 
Vermessung“ in das Schiffsregister eingetragen werden. Hierzu 
gehören insbesondere der Brutto= und der Netto-Raumgehalt, 
sowie die Identitätsmaße; das Nähere wird der Bestimmung des 
Bundesrats vorbehalten bleiben können (§ 25 Nr. 2). 
Die Eintragung, welche das bisherige Gesetz unter Nr. 3 
für den Fall vorschreibt, daß das Schiff zuvor eine ausländische 
Flagge geführt hat, erscheint im Hinblick auf die Nummern 6 
und 7 des Entwurfes entbehrlich. Da in dem gedachten Falle 
Zeit und Ort der Erbauung nicht immer bekannt sein werden, 
wird deren Eintragung allgemein nur insoweit vorgeschrieben, als 
sie festzustellen sind. Hieraus folgt, daß geeignete Ermittelungen 
zu diesem Zwecke vorgenommen werden sollen. 
Außer den Thatsachen und Rechtsverhältnissen, deren Ein- 
tragung dieses Gesetz vorschreibt, sind gemäß § 1260 ff. des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs die am Schiffe zu bestellenden Pfand- 
rechte in das Schiffsregister einzutragen. — Nicht vorgeschrieben 
ist die in mehreren Bundesstaaten auf Grund landesrechtlicher 
Anordnung erfolgende Eintragung der Ausfertigung eines be- 
glaubigten Auszugs aus dem Schiffs-Zertifikat. Der Entwurf 
sieht hiervon ab, weil über die Ausfertigung des Schiffs-Zertifikats 
selbst (§ 10) ein Vermerk in das Schiffsregister nicht eingetragen 
wird, und weil dem praktischen Bedürfnisse durch einen Vermerk 
in den Schiffsakten genügt werden dürfte. 
Nach Nr. 5 soll bei der Reederei auch der nicht immer zu 
den Mitreedern zählende Korrespondentreeder eingetragen werden; 
im übrigen ist die Nummer entsprechend dem jetzigen Stande des 
Rechtes der Handelsgesellschaften gefaßt. 
*) Wegen des Begriffs „Unterscheidungssignal“ siehe Seite 31. 
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