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im Inlande nicht domiziliert, so soll er zur Wahrnehmung der
aus dem Gesetz erwachsenden Rechte und Pflichten einen im
Bezirke des Registergerichts wohnhaften Vertreter bestellen, der
die Rechte und Pflichten des Reeders gegenüber dem Register—
gerichte wahrzunehmen hat.
Zu § 7.
Das bei Nr. 1 hinzugefügte „Unterscheidungssignal““) wird
schon jetzt auf Grund allgemeiner Verwaltungsvorschrift in das
Schiffsregister eingetragen.
Nach Nr. 2 sollen künftig anstatt der Größe und der nach
der Größe berechneten Tragfähigkeit „die Ergebnisse der amtlichen
Vermessung“ in das Schiffsregister eingetragen werden. Hierzu
gehören insbesondere der Brutto= und der Netto-Raumgehalt,
sowie die Identitätsmaße; das Nähere wird der Bestimmung des
Bundesrats vorbehalten bleiben können (§ 25 Nr. 2).
Die Eintragung, welche das bisherige Gesetz unter Nr. 3
für den Fall vorschreibt, daß das Schiff zuvor eine ausländische
Flagge geführt hat, erscheint im Hinblick auf die Nummern 6
und 7 des Entwurfes entbehrlich. Da in dem gedachten Falle
Zeit und Ort der Erbauung nicht immer bekannt sein werden,
wird deren Eintragung allgemein nur insoweit vorgeschrieben, als
sie festzustellen sind. Hieraus folgt, daß geeignete Ermittelungen
zu diesem Zwecke vorgenommen werden sollen.
Außer den Thatsachen und Rechtsverhältnissen, deren Ein-
tragung dieses Gesetz vorschreibt, sind gemäß § 1260 ff. des
Bürgerlichen Gesetzbuchs die am Schiffe zu bestellenden Pfand-
rechte in das Schiffsregister einzutragen. — Nicht vorgeschrieben
ist die in mehreren Bundesstaaten auf Grund landesrechtlicher
Anordnung erfolgende Eintragung der Ausfertigung eines be-
glaubigten Auszugs aus dem Schiffs-Zertifikat. Der Entwurf
sieht hiervon ab, weil über die Ausfertigung des Schiffs-Zertifikats
selbst (§ 10) ein Vermerk in das Schiffsregister nicht eingetragen
wird, und weil dem praktischen Bedürfnisse durch einen Vermerk
in den Schiffsakten genügt werden dürfte.
Nach Nr. 5 soll bei der Reederei auch der nicht immer zu
den Mitreedern zählende Korrespondentreeder eingetragen werden;
im übrigen ist die Nummer entsprechend dem jetzigen Stande des
Rechtes der Handelsgesellschaften gefaßt.
*) Wegen des Begriffs „Unterscheidungssignal“ siehe Seite 31.
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