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Zu § 8.
Indem der Entwurf an die Stelle der Worte „glaubhaft
nachgewiesen sind“ im § 7 des bestehenden Gesetzes die Worte
setzt: „glaubhaft gemacht sind“, hält er sich in Ubereinstimmung
mit der Ausdrucksweise der neueren Gesetzgebung, welche dem
„Beweise“ die „Glaubhaftmachung“ gegenüberstellt. Auf diese
findet der § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung, wonach behufs Glaubhaft-
machung einer thatsächlichen Behauptung ein Beteiligter auch zur
Versicherung an Eidesstatt zugelassen werden kann. Der Ein-
schiebung der Worte „und Rechtsverhältnisse“ bedarf es im Hin-
blick auf den Inhalt des § 7.
Da namentlich bei Erbauung neuer Schiffe im Auslande
und beim Erwerb ausländischer Schiffe durch Reichsangehörige
die amtliche Vermessung (§ 7 Nr. 2) im Inlande häufig erst nach
längerer Zeit erfolgen kann, und es unbillig sein würde bis dahin
die Registrierung des Schiffes zu versagen, soll, dem bisher üblichen
Versahren entsprechend, in der Zwischenzeit die für die Eintragung
des Schiffes in das Schiffsregister erforderliche glaubhafte Angabe
der Vermessungsergebnisse auch durch andere geeignete Nachweise,
insbesondere durch die Vermessungsurkunde einer ausländischen
Behörde erbracht werden können.
Zu § 9.
Es ist vorgekommen, daß der Eigentümer eines Schiffes,
welcher dessen Eintragung in ein deutsches Schiffsregister nach-
suchte, neben der Reichsangehörigkeit auch eine ausländische Staats-
angehörigkeit besaß. Da die sachliche Voraussetzung für das Recht
zur Führung der Reichsflagge (§ 2 des bestehenden Gesetzes) er-
füllt war, hätte nach fernerer Erfüllung der formellen Vorschriften
die Eintragung des Schiffes nicht versagt werden dürfen, wodurch
sich, wenn auch im Auslande die Registrierung stattgefunden hatte,
die Möglichkeit ergab, daß das Schiff gleichzeitig oder wahlweise
die Flaggen verschiedener Staaten führte. Den aus einem solchen
Verhältnisse namentlich in Zeiten krigerischer Verwickelungen ent-
springenden Unzuträglichkeiten muß nach Thunlichkeit vorgebeugt
werden. Es würde zu weit gehen, wollte man die grundsätzliche
Voraussetzung für das Recht zur Führung der Reichsflagge dahin
verschärfen, daß der oder die Eigentümer des Schiffes keine andere
als die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen dürfen. Eine Analogie
hierfür in der fremden Gesetzgebung würde fehlen. Es wird viel-