Full text: Deutsches Flaggenhandbuch.

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Zu § 8. 
Indem der Entwurf an die Stelle der Worte „glaubhaft 
nachgewiesen sind“ im § 7 des bestehenden Gesetzes die Worte 
setzt: „glaubhaft gemacht sind“, hält er sich in Ubereinstimmung 
mit der Ausdrucksweise der neueren Gesetzgebung, welche dem 
„Beweise“ die „Glaubhaftmachung“ gegenüberstellt. Auf diese 
findet der § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung, wonach behufs Glaubhaft- 
machung einer thatsächlichen Behauptung ein Beteiligter auch zur 
Versicherung an Eidesstatt zugelassen werden kann. Der Ein- 
schiebung der Worte „und Rechtsverhältnisse“ bedarf es im Hin- 
blick auf den Inhalt des § 7. 
Da namentlich bei Erbauung neuer Schiffe im Auslande 
und beim Erwerb ausländischer Schiffe durch Reichsangehörige 
die amtliche Vermessung (§ 7 Nr. 2) im Inlande häufig erst nach 
längerer Zeit erfolgen kann, und es unbillig sein würde bis dahin 
die Registrierung des Schiffes zu versagen, soll, dem bisher üblichen 
Versahren entsprechend, in der Zwischenzeit die für die Eintragung 
des Schiffes in das Schiffsregister erforderliche glaubhafte Angabe 
der Vermessungsergebnisse auch durch andere geeignete Nachweise, 
insbesondere durch die Vermessungsurkunde einer ausländischen 
Behörde erbracht werden können. 
Zu § 9. 
Es ist vorgekommen, daß der Eigentümer eines Schiffes, 
welcher dessen Eintragung in ein deutsches Schiffsregister nach- 
suchte, neben der Reichsangehörigkeit auch eine ausländische Staats- 
angehörigkeit besaß. Da die sachliche Voraussetzung für das Recht 
zur Führung der Reichsflagge (§ 2 des bestehenden Gesetzes) er- 
füllt war, hätte nach fernerer Erfüllung der formellen Vorschriften 
die Eintragung des Schiffes nicht versagt werden dürfen, wodurch 
sich, wenn auch im Auslande die Registrierung stattgefunden hatte, 
die Möglichkeit ergab, daß das Schiff gleichzeitig oder wahlweise 
die Flaggen verschiedener Staaten führte. Den aus einem solchen 
Verhältnisse namentlich in Zeiten krigerischer Verwickelungen ent- 
springenden Unzuträglichkeiten muß nach Thunlichkeit vorgebeugt 
werden. Es würde zu weit gehen, wollte man die grundsätzliche 
Voraussetzung für das Recht zur Führung der Reichsflagge dahin 
verschärfen, daß der oder die Eigentümer des Schiffes keine andere 
als die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen dürfen. Eine Analogie 
hierfür in der fremden Gesetzgebung würde fehlen. Es wird viel-
	        
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