69
mehr genügen, demjenigen Verfahren eine gesetzliche Grundlage
zu geben, welches solchenfalls bereits Anwendung findet, indem
die Registerbehörde von dem Antragsteller den glaubhaften Nach-
weis verlangt, daß das Schiff nicht in ein ausländisches Register
eingetragen sei. ·
Um den gewollten Zweck zu erreichen, muß natürlich, wenn
nachträglich die Eintragung des Schiffes in ein ausländisches
Register erfolgt oder wenn sich nachträglich ergiebt, daß eine solche
Eintragung stattgefunden hatte, auch die Löschung in dem deutschen
Register vorgeschrieben werden (vergl. 8 13 Abs. 2).
Zu § 10.
Der Ausdruck „Schiffs-Zertifikat““) ist als technische Bezeich-
nung der Nationalitätsurkunde gewählt, weil die bisherige Be-
zeichnung „Zertifikat“ namentlich in fremden Gesetzgebungen auch
für die Vermessungspapiere gebräuchlich ist. Wegen der Ein-
richtung der Schiffs-Zertifikate vergl. § 25 Nr. 3.
Zu § 11.
Nach 8§ 10 des Gesetzes vom 25. Oktober 1867 darf das
Recht zur Führung der Reichsflagge weder vor der Eintragung
des Schiffes in das Schiffsregister, noch vor der Ausfertigung
des Zertifikats ausgeübt werden. Da das Schiffs-Zertifikat erst
auf Grund der Eintragung ausgestellt werden kann, ist die Be-
zugnahme auf die geschehene Eintragung entbehrlich. Die Aus-
übung des Rechtes wird jedoch, anstatt von der ein Internum
des Registergerichts bildenden Ausfertigung des Schiffs-Zerti-
fikats, von dessen Erteilung abhängig zu machen sein. Nicht
erforderlich ist, daß es dem jeweiligen Schiffseigentümer ausge-
händigt ist; die Ausübung des Flaggenrechts bleibt vielmehr statt-
haft, wenn z. B. bei einem Eigentumswechsel das vorhandene
Schiffs-Zertifikat für Umschreibungszwecke dem Registergerichte
zurückgereicht (§ 15) und dem neuen Eigentümer noch nicht wieder
zugegangen ist.
Zu den nach § 513 des Handelsgesetzbuchs“) an Bord zu
führenden Schiffspapieren gehört auch das Schiffs-Zertifikat. Es
*) Wegen weiterer Erläuterung des Begriffs „Zertifikat“ siehe
auch Seite 4.
*y) Der § 513 des Handelsgesetzbuches lautet: Der Schiffer hat
vor dem Antritt der Reise dafür zu sorgen, daß das Schiff in seetüchtigem
Stande, gehörig eingerichtet und ausgerüstet, gehörig bemannt und ver-
proviantiert ist und daß die zum Ausweise für Schiff, Besatzung und
Ladung erforderlichen Papiere an Bord sind.