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Die allgemeinere Fassung des § 19 bezweckt, auch den Fall
zu treffen, daß das zum Ersatze des Schiffs-Zertifikats dienende
Flaggenzeugnis zur Zeit der Führung der Reichsflagge seine Gültig-
keit bereits verloren hatte, während die materielle Voraussetzung
für das Flaggenrecht fortbestand.
Die Verpflichtung, deren Nichterfüllung im § 20 Abs. 1
unter Strafe gestellt ist, bezieht sich auf die Anzeige und die
Glaubhaftmachung der im § 14 bezeichneten Thatsachen und
Rechtsverhältnisse. Ausgeschieden ist gegenüber § 15 des Gesetzes
vom 25. Oktober 1867 die Verpflichtung zur Einreichung des
Schiffs-Zertifikats, welche nach § 15 Abs. 3 des Entwurfs durch
Ordnungsstrafen erzwungen werden soll. Die Fassung der Ab-
sätze 2 und 3 des 8§ 20 stellt klar, daß bei andauernder Nicht-
erfüllung der Anzeigepflicht die Bestrafung nicht — wie nach dem
Wortlaute der bisherigen Vorschrift angenommen werden konnte —
nur einmal, sondern so oft als nötig wiederholt werden kann.
Zu § 21.
Hier ist neben einer bisher fehlenden Strafvorschrift für den
Fall des Nichtmitführens der Flaggenurkunde die Strafbestimmung
im § 4 des Gesetzes vom 28. Juni 1873 wiedergegeben.
Zu § 22.
Der §22 gewährt eine gesetzliche Grundlage für Vorschriften
über die Verpflichtung aller Kauffahrteischiffe, die Flagge vor
Kriegsschiffen und Küstenbefestigungen sowie bei dem Einlaufen
in deutsche Häfen zu zeigen, was sich im seepolizeilichen Interesse
schon lange als wünschenswert erwiesen hat. Bisher war es
nur möglich, diesem Bedürfnisse in beschränktem Umfange durch
Anordnungen der Regierungen der Bundesseestaaten gerecht zu
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werden.) Zu §8 23.
Die §§ 14 und 15 des Gesetzes vom 15. Oktober 1867,
welche die Führung der Reichsflagge vor der Registrierung des
Schiffes und der Erteilung des Schiffs-Zertifikats sowie die Nicht-
erfüllung der Pflicht zur Anzeige von Anderungen der in das
Register eingetragenen Thatsachen unter Strafe stellen, enthalten
die Bestimmung, daß die verantwortlichen Personen stets der
Strafe verfallen, wenn sie nicht nachweisen, daß die in Frage
*) Diese Neuerung ist in der That sehr wesentlich für die Erhaltung
des Ansehens der deutschen Kriegsflagge und ihrer Vertreter.