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den bisherigen Gesetzen zugewiesen waren, sind die wichtigsten hier
aufgezählt. Zu Nr. 1 ist insbesondere § 1 der Vorschriften vom
13. November 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 367) zu vergleichen.
Auch im übrigen wird der Bundesrat nach Art. 7 Nr. 2 der
Reichsverfassung berufen sein, die erforderlichen Ausführungsvor-
schriften zu erlassen, soweit nicht anderen Stellen, insbesondere
den Landesverwaltungen ausdrücklich bestimmte Zuständigkeiten
überwiesen sind (§ 4 Abs. 2), oder die bisherigen landesrechtlichen
Vorschriften Bestand behalten oder ergänzt werden (vergl. ins-
besondere die Schlußbemerkung der Begründung über § 19 des
Gesetzes vom 25. Oktober 1867).7)
Zu § 26.
Abs. 1 giebt die Vorschriften des Gesetzes vom 15. April
1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 89) wieder.
Die Vorschrift im Abs. 2 hat ihre Veranlassung in den
Verhältnissen der auf der unteren Donau und der ausf chinesischen
Flüssen verkehrenden deutschen Binnenschiffe, hinsichtlich deren es
für die Begründung des Rechtes zur Führung der Reichsflagge
an gesetzlichen Vorschriften fehlt. Diese, sowie sonstige, aus-
schließlich in ausländischen Stromrevieren verkehrende und daher
keine „Seefahrt“ betreibende Fahrzeuge haben bisher die Reichs-
flagge lediglich auf Grund konsularischer, im Verwaltungswege er-
teilter Bescheinigungen geführt. Da die Regelung der Flaggen-
verhältnisse dieser Fahrzeuge nicht eigentlich in den Rahmen eines
Gesetzes gehört, welches für die zum Erwerbe durch die See-
fahrt bestimmten Kauffahrteischiffe Anordnungen trifft, und
da auch Umfang und Richtung des Bedürfnisses der Veränderung
unterliegen können, so wird es genügen, für nähere Regelung im
Verordnungswege die gesetzliche Grundlage zu schaffen. Nur ist
im Gesetze die Registerführung durch die Konsulate vorzuschreiben,
da die Bestimmung wegen der Registerführung durch die Amts-
gerichte auf die in Betracht kommenden Schiffe nicht allgemein
übertragbar ist.
Deutsche Schiffe, welche die Flußschiffahrt vom Inland aus
nach ausländischen Revieren betreiben, wie dies vom Rhein aus
geschieht, haben nicht die Reichs-, sondern die Landesflagge zu
führen.
7) Die Bekanntmachung des Bundesrats ist inzwischen am 10. No-
vember 1899 erfolgt; fie findet sich auf Seite 78 u. s. f.