502 5. Abthl. Das Versorgungs-, Pensions= und Unterstützungswesen.
23. Nach militärischen Normen verehelichte Militärbewerber behalten
nach dem Uebertritte in den Civildienst den Anspruch auf Wittwen= und
Waisenpension oder Unterstützung für ihre Relikten nur dann, wenn sie
sich zur Fortentrichtung der ordentlichen Beiträge zum Wittwen= und
Waisenfond verpflichten und selbe regelmäßig leisten. Diese Beiträge sind
von den gehaltzahlenden Behörden vierteljährig an die Militärfondskom-
mission bezw. Gendarmerie-Korpskommando einzuliefern.
24. Von jeder Anstellung eines Pensionisten — sie sei ständig oder
wiederruflich — ist dem Kriegsministerium, bei Gendarmeriepensionisten
dem Staatsministerium des Innern nebst Angabe des gewährten Gehalts,
Kenntniß zu geben; ebenso
25. Von jeder Entlassung eines Militär= oder Gendarmeriepensionisten
aus einer Civilbedienstung unter Angabe der Ursache und Zeit, sowie von
der demselben gewährten Civilpension oder Sustentation.
fu Bei dem Hülfspersonal nur dann, wenn ein Pensionseinzug ver-
ügt war.
Verwirken und Erlöschen des Civilanstellungsscheines.
§. 26. Wenn gegen einen Militärbewerber auf eine Strafe rechts-
kräftig erkannt worden ist, welche die Unfähigkeit öffentliche Aemter oder
Dienste zu führen, kraft des Gesetzes nach sich zieht, so ist der Civilan=
stellungsschein verwirkt und erlischt für den Bestraften die Eigenschaft als
Militärbewerber.
Der Civilanstellungsschein, nachdem das Urtheil auf demselben vorge-
merkt worden, wird an das Kriegsministerium eingesendet. Vormerkung
und Uebersendung ist Sache des Staatsanwalts. Kann der Schein nicht
mehr beigebracht werden, so ist hievon dem Kriegsministerium Anzeige
zu machen.
§. 27. Geht ein Militärbewerber seiner Civilbedienstung aus einem
andern Grunde, als dem in §. 26 bezeichneten, unfreiwillig verlustig
so bemerkt ihm die Behörde auf dem Civilanstellungsscheine das innegehabte
selkastesvberhältuß und den Grund der Entlassung und händigt ihm den-
elben aus.
Verzeichniß Lit. A.
I. Staatsrath. Staatsraths= und Bureaudiener, Hausmeister.
II. Staatsministerium des Königl. Hauses und des Aeußern.
* Hausmeister, Portier, Bureaudiener, Boten.
III. Staatsministerium der Justiz. 1) Im Ministerium und Ober-
appellationsgerichte: * Bureau-, Rathdiener,' Boten. 2) Bei den
Gerichtshöfen diesseits des Rheins: Rathdiener und Boten der
Appellations= und Handelsappellationsgerichte, Gefängnißwärter der
Bezirksgerichte, Boten der Bezirks= und Stadtgerichte, stadtgerichtliche
Gefänguißwärter, Gerichtsdiener bei den Stadt= und Landgerichten.
3) Verwalter der Bezirksgerichtsgefängnisse, Landgerichtsdiener.
IV. Staatsministerium des Innern. 1) Bei dem Ministerium
und Reichsarchive: Bureaudiener, Registraturdiener, Boten. 2) Bei
den Kreisstellen: * Bureaudiener und Boten der Präsidien und der
beiden Regierungskammern. 3) Bei den Bezirksämtern: Bezirks-
amtsdiener.