Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

502 5. Abthl. Das Versorgungs-, Pensions= und Unterstützungswesen. 
23. Nach militärischen Normen verehelichte Militärbewerber behalten 
nach dem Uebertritte in den Civildienst den Anspruch auf Wittwen= und 
Waisenpension oder Unterstützung für ihre Relikten nur dann, wenn sie 
sich zur Fortentrichtung der ordentlichen Beiträge zum Wittwen= und 
Waisenfond verpflichten und selbe regelmäßig leisten. Diese Beiträge sind 
von den gehaltzahlenden Behörden vierteljährig an die Militärfondskom- 
mission bezw. Gendarmerie-Korpskommando einzuliefern. 
24. Von jeder Anstellung eines Pensionisten — sie sei ständig oder 
wiederruflich — ist dem Kriegsministerium, bei Gendarmeriepensionisten 
dem Staatsministerium des Innern nebst Angabe des gewährten Gehalts, 
Kenntniß zu geben; ebenso 
25. Von jeder Entlassung eines Militär= oder Gendarmeriepensionisten 
aus einer Civilbedienstung unter Angabe der Ursache und Zeit, sowie von 
der demselben gewährten Civilpension oder Sustentation. 
fu Bei dem Hülfspersonal nur dann, wenn ein Pensionseinzug ver- 
ügt war. 
Verwirken und Erlöschen des Civilanstellungsscheines. 
§. 26. Wenn gegen einen Militärbewerber auf eine Strafe rechts- 
kräftig erkannt worden ist, welche die Unfähigkeit öffentliche Aemter oder 
Dienste zu führen, kraft des Gesetzes nach sich zieht, so ist der Civilan= 
stellungsschein verwirkt und erlischt für den Bestraften die Eigenschaft als 
Militärbewerber. 
Der Civilanstellungsschein, nachdem das Urtheil auf demselben vorge- 
merkt worden, wird an das Kriegsministerium eingesendet. Vormerkung 
und Uebersendung ist Sache des Staatsanwalts. Kann der Schein nicht 
mehr beigebracht werden, so ist hievon dem Kriegsministerium Anzeige 
zu machen. 
§. 27. Geht ein Militärbewerber seiner Civilbedienstung aus einem 
andern Grunde, als dem in §. 26 bezeichneten, unfreiwillig verlustig 
so bemerkt ihm die Behörde auf dem Civilanstellungsscheine das innegehabte 
selkastesvberhältuß und den Grund der Entlassung und händigt ihm den- 
elben aus. 
Verzeichniß Lit. A. 
I. Staatsrath. Staatsraths= und Bureaudiener, Hausmeister. 
II. Staatsministerium des Königl. Hauses und des Aeußern. 
* Hausmeister, Portier, Bureaudiener, Boten. 
III. Staatsministerium der Justiz. 1) Im Ministerium und Ober- 
appellationsgerichte: * Bureau-, Rathdiener,' Boten. 2) Bei den 
Gerichtshöfen diesseits des Rheins: Rathdiener und Boten der 
Appellations= und Handelsappellationsgerichte, Gefängnißwärter der 
Bezirksgerichte, Boten der Bezirks= und Stadtgerichte, stadtgerichtliche 
Gefänguißwärter, Gerichtsdiener bei den Stadt= und Landgerichten. 
3) Verwalter der Bezirksgerichtsgefängnisse, Landgerichtsdiener. 
IV. Staatsministerium des Innern. 1) Bei dem Ministerium 
und Reichsarchive: Bureaudiener, Registraturdiener, Boten. 2) Bei 
den Kreisstellen: * Bureaudiener und Boten der Präsidien und der 
beiden Regierungskammern. 3) Bei den Bezirksämtern: Bezirks- 
amtsdiener.
	        
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