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büßt oder erlassen ist. — Im Uebrigen bedarf es der Zusendung
einer Abschrift der Urtheilsformel oder des ganzen Urtheils nur auf
Verlangen der Behörde.
V. Wenn gegen einen Offizier des Beurlaubtenstandes auf zeitigen
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder auf eine härtere
Strafe rechtskräftig erkannt ist, so ist das Urtheil in be-
glaubigter Abschrift demjenigen Kriegsministerium zu übersenden,
in dessen Verwaltungsbereich der betreffende Offizier in Kontrole steht.
Im Uebrigen finden die allgemeinen Vorschriften über die Mit-
theilungen bei einer gegen einen Beamten eingeleiteten Untersuchung
(Ziffer V der Ministerial-Bekanntmachung vom 12. März 1873) ent-
sprechende Anwendung. Die Mittheilungen sind an das betreffende
Landwehr-Bezirkskommando zu richten. —
Um zu ermöglichen, daß die unter II, III und IV vorgeschriebenen Mit-
theilungen rechtzeitig erfolgen, ist sogleich beim Beginn der Untersuchung, be-
züglich im Vorbereitungsverfahren auf Feststellung der persönlichen
Verhältnisse des Angeschuldigten Bedacht zu nehmen, namentlich dessen
Lebensalter, Geburts= und Wohnort, ob und wo er sich zur Rekrutirungs-
Stammrolle angemeldet, ob er bereits für einen Truppentheil ausgehoben oder
zurückgestellt, ob er der Ersatz-Reserve erster Klasse überwiesen ist, zur Re-
serve oder Landwehr gehört, in welches Landwehr-Bezirkskommandos Kontrole
er steht rc., durch Befragung des Angeschuldigten, Einsichtnahme in dessen
Militärpapiere und in sonst geeigneter Weise zu ermitteln. In den zur Zu-
ständigkeit der Amts= und Schöffengerichte gehörigen Strafsachen werden die
Amtsanwälte diese Ermittelungen noch vor Erhebung der öffentlichen Klage,
soweit thunlich, eintreten zu lassen und das Ergebuiß actenkundig zu machen
haben. Die Gendarmen und sonstigen Polizeibeamten haben die staatsanwalt-
schaftlichen und gerichtlichen Behörden hierin zu unterstützen und schon bei
Erstattung der Anzeigen wegen strafbarer Handlungen über die hiernach in
Frage kommenden persönlichen Verhältuisse der angeschuldigten Person thun-
lichst Auskunft zu ertheilen.
Erläuterungsweise wird noch Folgendes bemerkt:
1) Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Jannar des Kalenderjahrs, in
welchem der Wehrpflichtige das zwanzigste Lebensjahr vollendet, und dauert so