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Lebenszeit, und zwar zum Vortheile derjenigen, welche der Vesitzer zu ernaͤhren verbunden
ist, und zu Tilgung seiner vor Anlegung des Sequesters contrahirten Schulder,
Statt finden. Der Ueberschuß gehört zu seinem bünftigen Nachlasse.
¾ 10.
Die nach den Grundsäßen der früheren deutschen Verfassung noch bestehenden Fa-Milien-Verträge
des gräflichen Hauses bleiben aufrecht erhalten, und alle biöher da-Lgegen
erlassene Verfügungen sollen für künftige Fälle nicht weiter anwendbar seyn.
In Gemßheit derselben kann das Haupt der Familie über seine Güter= und
Familien-Verhältnisse verbindliche Verfügungen treffen, welche dem Souverain vorgelegt
werden müssen, worauf sie, so weit sie nichts gegen die bestehende Verfassung enthalten,
durch die obersten Landesstellen zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung
gebracht werden.
. 11.
Die Vormundschaften der graͤflichen Familien-Glieder können von dem Haupte
des Hauses bestellt werden.
Ist dasselbe dabei betheiligt, und ein Vormund oder Curator von Obrigkeits wegen
aufzustellen, so geschieht dieses durch das Kreisgericht des einschlaͤgigen Regierungs-Bezirks,
mit Vorbehalt des Recurses on den Pupillen-Senat Unseres Königlichen
Ober-Tribunals.
In beiden Fällen sind die leßten Willens-Verordnungen des Vaters, die Familien-Gesetze
und in deren Ermanglung die allgemeinen gesehlichen Vorschriften,
mit vorzüglicher Rücksicht auf Ebenbürtigbeit des zu wählenden Vormünders, zu
beobachten.
Die Aussicht über die gräflichen Vormundschaften wird dem Pupillen-Senate
des einschlägigen Königlichen Kreis-Gerichtshofs vorbehalten, zu welchem Ende derselbe
jedesmal von der getroffenen Anordnung einer Vormundschaft in Kenntniß zu
sehen ist.
K# 12.
Der Graf genießt für sich und seine Familie die Befreinng von aller Militär=Pflichtigkeit.