Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Lebenszeit,  und  zwar  zum  Vortheile  derjenigen,  welche  der  Vesitzer  zu  ernaͤhren  verbunden
  ist,  und  zu  Tilgung  seiner  vor  Anlegung  des  Sequesters  contrahirten  Schulder,
  Statt  finden.  Der  Ueberschuß  gehört  zu  seinem  bünftigen  Nachlasse.

¾  10.

Die  nach  den  Grundsäßen  der  früheren  deutschen  Verfassung  noch  bestehenden  Fa-Milien-Verträge
  des  gräflichen  Hauses  bleiben  aufrecht  erhalten,  und  alle  biöher  da-Lgegen
  erlassene  Verfügungen  sollen  für  künftige  Fälle  nicht  weiter  anwendbar  seyn.

In  Gemßheit  derselben  kann  das  Haupt  der  Familie  über  seine  Güter=  und
Familien-Verhältnisse  verbindliche  Verfügungen  treffen,  welche  dem  Souverain  vorgelegt
  werden  müssen,  worauf  sie,  so  weit  sie  nichts  gegen  die  bestehende  Verfassung  enthalten,
  durch  die  obersten  Landesstellen  zur  allgemeinen  Kenntniß  und  Nachachtung
gebracht  werden.

.  11.

Die  Vormundschaften  der  graͤflichen  Familien-Glieder  können  von  dem  Haupte
des  Hauses  bestellt  werden.

Ist  dasselbe  dabei  betheiligt,  und  ein  Vormund  oder  Curator  von  Obrigkeits  wegen
  aufzustellen,  so  geschieht  dieses  durch  das  Kreisgericht  des  einschlaͤgigen  Regierungs-Bezirks,
  mit  Vorbehalt  des  Recurses  on  den  Pupillen-Senat  Unseres  Königlichen
Ober-Tribunals.

In  beiden  Fällen  sind  die  leßten  Willens-Verordnungen  des  Vaters,  die  Familien-Gesetze
  und  in  deren  Ermanglung  die  allgemeinen  gesehlichen  Vorschriften,
mit  vorzüglicher  Rücksicht  auf  Ebenbürtigbeit  des  zu  wählenden  Vormünders,  zu
beobachten.

Die  Aussicht  über  die  gräflichen  Vormundschaften  wird  dem  Pupillen-Senate
des  einschlägigen  Königlichen  Kreis-Gerichtshofs  vorbehalten,  zu  welchem  Ende  derselbe
  jedesmal  von  der  getroffenen  Anordnung  einer  Vormundschaft  in  Kenntniß  zu
sehen  ist.

K#  12.

Der  Graf  genießt  für  sich  und  seine  Familie  die  Befreinng  von  aller  Militär=Pflichtigkeit.