Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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§. 51. 
Als Dienstbeschädigung ist außer den, nach §. 3. bei Ausübung des 
Dienstes unmittelbar eingetretenen Verletzungen und anderweiten nachweislich 
durch die Eigenthümlichkeit des Militair- beziehentich Marinedienstes hervorge- 
rufenen bleibenden Störungen der Gesundheit, auch die, lediglich und nachweis- 
lich auf die klimatischen Einflüsse bei Seereisen, insbesondere in Folge längeren 
Aufenthalts in den Tropen, zurückzuführende, bleibende Störung der Gesund- 
heit anzusehen, wenn dadurch die Dienstfähigkeit für den Seedienst aufge- 
hoben wird. §. 52. 
Die auf Seereisen nachweislich in Folge einer militairischen Aktion oder 
durch außerordentliche klimatische Einflüsse, namentiich bei längerem Aufenthalte 
in den Tropen, invalide und zur Fortsetzung des Seedienstes, ohne ihr Ver- 
schulden, unfähig gewordenen Offiziere, Aerzte und Deckoffiziere haben auf die 
im §. 12. festgesetzten Pensionserhöhungen Anspruch. 
Den Wittwen der durch Schiffbruch verunglückten, sowie der in Folge 
der oben gedachten Ursachen auf Seereisen oder innerhalb Jahresfrist nach der 
Rückkehr des Schiffes in den ersten heimathlichen Hafen verstorbenen Offiziere, 
Aerzte und Deckoffiziere sind die im §. 41., und den Kindern, Eltern oder Groß- 
Eltern die im §. 42. festgesetzten Beihülfen zu gewähren. 
  
  
§. 53. 
Den in der Kaiserlichen Marine angestellten Maschinen-Ingenieuren, Ober- 
Maschinisten und Maschinisten wird die Zeit, in welcher sie sich vor ihrer etats- 
mäßigen Anstellung ununterbrochen in einem Kontraktverhältnisse bei der Kaiser- 
lichen Marine befunden haben, als Dienstzeit mit in Anrechnung gebracht. 
§. 54. 
Den mit Pension aus dem Marinedienste ausscheidenden Personen wird, 
wenn sie vor dem, für den Beginn der pensionsberechtigenden Dienstzeit vor- 
geschriebenen Termine an Bord eines Kriegsschiffes der Kaiserlichen Marine 
eingeschifft gewesen sind, die im aktiven Marinedienste zugebrachte Zeit von 
dem Zeitpunkte der ersten Einschiffung ab als pensionsberechtigende Dienstzeit in 
Anrechnung gebracht, gleichviel, bei welchem Marinetheile, beziehentlich in welcher 
Stellung dieselben sich bei ihrem Ausscheiden aus dem Marinedienste befinden. 
Offizieren der Kriegsmarine, welche früher der Handelsflotte angehörten, 
wird die Fahrzeit mit derselben vom 18. Lebensjahre an bis zum Eintritt in 
die Kriegsmarine zur Hälfte als pensionsfähige Dienstzeit angerechnet. 
§. 55. 
Die durch dieses Gesetz der obersten Militair-Verwaltungsbehörde des 
Kontingents übertragenen Befugnisse werden in Bezug auf die der Kaiserlichen 
Marine angehörigen Personen von dem Marineministerium ausgeübt. §. 56. 
 
	        
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