Volltext : Die Gewerbefreiheit für Bayern.

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über  die  Möglichkeit  und  den  Erfolg  des  geschäftlichen  Betriebes  zu
Gericht  sitzen  soll.

Was  die  obenberührte  mögliche  Parteilichkeit  bei  Concessionsverleihungen
  betrifft,  so  macht  diese  sicher  nicht  selten  ihre  praktischen  Eingriffe.
  Schwägerschaften,  Fraubasereien,  Confessionsrücksichten,  eine
Menge  kleiner  Einflüsse  machen  sich  zumal  in  kleineren  Orten  geltend,
und  wir  wissen  aus  Erfahrung  recht  wohl,  wie  vorerst  der  Herr  Stadtschreiber,
  ein  vielvermögender  Mann,  mit  Louisd'ors  honorirt  wurde,
um  auf  den  Herrn  Bürgermeister  und  die  Magistratsräthe  günstig  einzuwirken,
  daß  man  in  manchen  andern  Orten  gar  nicht  anders  weiß,
als  gemäß  Herkommens  bei  Concessionen  dem  einflußreichen  Schreiber
zur  Sicherung  guten  Erfolgs  zuerst  den  Tribut  abzugeben.

Die  jetzt  das  Ruder  lenkende  Regierungsbehörde  in  Bayern  ist
auch  in  Concessionsangelegenheiten  anerkanntermaßen  sehr  liberal.
Diese  gute  Eigenschaft  ist  zufällig:  andere  Anschauungen  könnten  ebenso
durch  Systemwechsel  maßgebend  werden,  andere  Männer  können  an's
Ruder  treten,  die  in  ihrer  Verwaltungspraris  durch  Beschränkung  von
Concessionen  dem  gewerblichen  Leben  entgegenarbeiten.  Wer  gibt  die
Garantie,  daß  dies  nicht  geschehe?  Wer  hindert  es,  wenn  es  geschieht,
  da  eimmal  durch  das  Concessionswesen  die  ganze  Eristenz  der
Gewerbe  in  die  Hände  der  Behörde  gegeben  ist?

Die  Behörde  hat  ja  auch  das  Recht  der  Concessionsentziehung:
„Die  Behörde  kann  Concessionen  einstellen  auf  bestimmte  Zeit,  gänzlich
einziehen  wegen  Mißbrauchs,  beharrlichen  Ungehorsams  oder  Widersetzlichkeit
  gegen  obrigkeitliche  Anordnungen.“  Wegen  Mißbrauchs!
Worin  dieser  Mißbrauch  bestehen  könnte,  ist  nicht  näher  angegeben,
und  steht  wider  dem  Ermessen  der  Behörde,  wenn  auch  in  Bayern  nicht
der  polizeilichen,  anheim.  Es  ist  möglich,  daß  wegen  einer  vielleicht
nur  polizeilich  strafbaren  Sache  einer  Familie  der  Erwerb  entzogen
wird,  wir  wollen  gar  nicht  auf  die  möglich  eintretenden  „politischen“
Rücksichten  in  bewegten  Zeiten  hinweisen.

Wenn  man  die  Berichte  der  magistratischen  Gewerbeabtheilung
der  Haupt=  und  Residenzstadt  München  liest,  wie  Viele  sich  um  eine  erledigte
  Concession  beworben  haben  und  aus  welchen  sorglichen  Gründen
sie  abgewiesen  werden,  möchte  man  lachen,  wenn  nicht  gar  zu  trauriger
Ernst  in  diese  Sprüche  verwebt  wäre.  Jahre  lang  und  mit  erheblichen
Kosten  müssen  solche  arme  Arbeiter,  die  vielleicht  noch  nebenbei  seit
Jahren  Braut  und  Nachkommenschaft  besitzen,  um  eine  Concession  erfolglos
  sich  melden,  und  werden  mit  ihrem  unterthänigen  Gesuche  abgewiesen,
  weil  noch  keine  Concession  „erledigt“  und  kein  „Bedürfniß"
dafür  vorhanden  ist  —  bis  ihnen  endlich  im  vorgerückten  Alter,  vielleicht
  durch  besondere  Wege  und  Rücksichten  die  hohe  obrigkeitliche