Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LI. Band. (51)

454  Relchsgerichtliche  Entscheidungen.

Hienach  hat  der  Beklagte,  indem  er  zu  Gunsten
des  Staats  den  fraglichen  Beitrag  zeichnete,  eine
ihn  dem  Staate  gegenüber  verpflichtende  Pollizitation
  vorgenommen.  x

Einseitige  Willenserklärungen  können  Verbindlichkeiten
  erzeugen,  nicht  nur  wenn  sie  zum  Besten
einer  Stadt,  sondern  auch  wenn  sie  zum  Vortheil
des  Staats  ausgesprochen  werden.  Zwar  wird
von  einer  Anzahl  gemeinrechtlicher  Schriftsteller  die
Ansicht  aufgestellt,  daß  die  Pollizitation,  um  rechtsverbindlich
  zu  werden,  einer  Gemeinde  gemacht  sein
müsse.  Allein  diese  Ansicht  wird  schon  durch  den
Wortlaut  der  Quellen  nicht  unterstützt,  sofern  in
dem  Titel  50,  12  Dig.,  de  pollicitationibus,  von
Versprechungen  die  Rede  ist,  welche  entweder  civitatibus
  oder  rei  publicae  geleistet  sind.  Siehe  1.  3
I.  c.,  vergl.  mit  n  1  pr.  und  g.  5  ibid.  Außerdem
  aber  leuchtet  ein,  daß  der  legislatorische  Grund,
welcher  zur  Anerkennung  des  Rechtsbegriffs  der
Pollizitationen  geführt  hat,  in  gleicher  Weise  zutrifft,
ob  dem  größeren  Gemeinwesen,  dem  Staate,  oder
dem  engeren  Verbande,  der  Gemeinde,  eine  Zusage
ertheilt  wird.  Zumal  nach  den  heutigen  veränderten
Verhältnissen  hat  man  keinen  Anstand  zu  nehmen,
auch  diejenigen  Verheißungen,  welche  zu  Gunsten
des  Staats  gegeben  werden,  als  rechtsverbindend
gelten  zu  lassen.

Vergl.  Unterholzner,  Schuldverhältnisse,
Bd.  1I  S.  495;  Windscheid,  Pandekten,
Bd.  II  §.  304;  Förster,  Prenßisches  Privatrecht,
  Bd.  1  S.  399  Not.  2.

Allerdings  tritt  diese  Verbindlichkeit  nur  ein,
wenn  das  Versprechen  aus  besonderer  Veranlassung,
ob  causam,  erfolgt  ist.  Eine  solche  Veranlassung
bildet  im  vorliegenden  Falle  der  vom  Staat  projektirte
  Eiseubahnbau,  zu  dessen  Förderung  und  Ausführung
  der  Beklagte  durch  seine  Zeichnung  beizu-