454 Relchsgerichtliche Entscheidungen.
Hienach hat der Beklagte, indem er zu Gunsten
des Staats den fraglichen Beitrag zeichnete, eine
ihn dem Staate gegenüber verpflichtende Pollizitation
vorgenommen. x
Einseitige Willenserklärungen können Verbindlichkeiten
erzeugen, nicht nur wenn sie zum Besten
einer Stadt, sondern auch wenn sie zum Vortheil
des Staats ausgesprochen werden. Zwar wird
von einer Anzahl gemeinrechtlicher Schriftsteller die
Ansicht aufgestellt, daß die Pollizitation, um rechtsverbindlich
zu werden, einer Gemeinde gemacht sein
müsse. Allein diese Ansicht wird schon durch den
Wortlaut der Quellen nicht unterstützt, sofern in
dem Titel 50, 12 Dig., de pollicitationibus, von
Versprechungen die Rede ist, welche entweder civitatibus
oder rei publicae geleistet sind. Siehe 1. 3
I. c., vergl. mit n 1 pr. und g. 5 ibid. Außerdem
aber leuchtet ein, daß der legislatorische Grund,
welcher zur Anerkennung des Rechtsbegriffs der
Pollizitationen geführt hat, in gleicher Weise zutrifft,
ob dem größeren Gemeinwesen, dem Staate, oder
dem engeren Verbande, der Gemeinde, eine Zusage
ertheilt wird. Zumal nach den heutigen veränderten
Verhältnissen hat man keinen Anstand zu nehmen,
auch diejenigen Verheißungen, welche zu Gunsten
des Staats gegeben werden, als rechtsverbindend
gelten zu lassen.
Vergl. Unterholzner, Schuldverhältnisse,
Bd. 1I S. 495; Windscheid, Pandekten,
Bd. II §. 304; Förster, Prenßisches Privatrecht,
Bd. 1 S. 399 Not. 2.
Allerdings tritt diese Verbindlichkeit nur ein,
wenn das Versprechen aus besonderer Veranlassung,
ob causam, erfolgt ist. Eine solche Veranlassung
bildet im vorliegenden Falle der vom Staat projektirte
Eiseubahnbau, zu dessen Förderung und Ausführung
der Beklagte durch seine Zeichnung beizu-