Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Nr. 753.) Verordnung, betreffend die Feststellung des Etats der Verwaltung des Reichs- 
heeres für das Jahr 1872. Vom 9. Dezember 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deut- 
schen Heeres und die Ausgaben für die Verwaltung desselben für die Jahre 
1872.) 1873. und 1874., vom 9. Dezember dieses Jahres, im Namen des 
Deutschen Reichs, was folgt: 
Der dieser Verordnung als Anlage beigefügte, dem Bundesrathe und dem 
5 Reichstage zur Kenntnißnahme und Erinnerung vorgelegte Haupt-Etat der 
Verwaltung des Reichsheeres für das Jahr 1872. wird auf den Betrag von 
90,042,492 Thalern festgestellt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 9. Dezember 1871. 
I. §.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
bant.
	        
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