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K. 19.
läss Innerhalb des strengen Zwischenrayons sind alle baulichen Anlagen un-
zulässig.
Auf Espkanaden sind nur solche Anlagen gestattet, welche nach dem Urtheil
der Militairbehörde zu Vertheidigung dienen können.
Die Anlage von Hecken ist im strengen Zwischenrayon, wie auf Esplanaden
unzulässig. g. 20
Im ersten und zweiten Rayon und im einfachen Zwischenrayon ist die
Einrichtung von Niederlagen und Plätzen, auf welchen Vorräthe zu gewerblichen
Zwecken im Freien oder in Schuppen aufgestapelt werden, nicht ohne Genehmi-
gung der Kommandantur zulässig.
Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn die Entfernung von
den Festungswerken 225 Meter beträgt.
Die Höhe der zulässigen Aufstapelung beträgt:
a) für unverbrennliche Materialien, für Stein= und Braunkohlen, Koaks
und dergleichen: im ersten Rayon 14 Meter, im zweiten und einfachen
Zwischenrayon 2 Meter,
b) für Torf und Lohkuchen: 3 Meter,
c) für Bau- und Brennholz: im ersten Rayon 4 Meter, im zweiten und
einfachen Zwischenrayon 5 Meter.
Eine höhere Aufstapelung bedarf der Genehmigung der Kommandantur.
Auf dem Terrain, welches bei Festungen, die an schiff= oder flößbaren
Gewässern liegen und besondere Kehlbefestigungen haben, zwischen diesen und
dem Ufer befindlich ist (. 4.), ist die Lagerung derartiger Vorräthe, sowie die
Anlage der zum Ein- und Ausladen nöthigen Anstalten ohne Genehmigung der
Kommandantur zulässig. Jedoch steht es der Kommandantur zu, die einzu-
haltende Entfernung von der Kehle, und die Zeit für die Wiederbeseitigung zu
bestimmen. §?2
.1.
Bei vorübergehenden Veränderungen der Höhe der Terrainoberfläche, wie
der Auflagerung von Baumaterialien während der Ausführung eines geneh—
migten Baues, der Benutzung der Grabenränder zur Auflagerung der bei der
Grabenräumung ausgeworfenen Erde und dergleichen ähnlichen Benutzungen
bedarf es im ersten und zweiten Rayon und einfachen Zwischenrayon nur einer
vorgängigen Anzeige an die Kommandantur. Jedoch steht es derselben zu, die
Zi der Wiederbeseitigung der vorübergehenden Erhöhung des Terrains zu be-
immen.
Zur Anlage von Komposthaufen ist die Genehmigung der Kommandantur
erforderlich. 2
#. 22.
Die einmal vorhandenen Baulichkeiten und Anlagen, auf denen nicht die
besondere Bedingung des Eingehens durch Verfall, oder der künftigen Reduk—
tion auf eine leichtere Bauart schon haftet, sollen, unbeschadet der Bestimmung
des H. 43., erhalten bleiben, auch wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes
nicht entsprechen. Dieselben können, wenn sie ganz oder theilweise gerstärt
oder