Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

124  Die  Baterschaftsvermuthung  nach  gemeinem  u.  Bayer.  M.

Bei  dieser  Argumentation  wird  nicht  beachtet,  daß
die  als  Beweismittel  zugelassenen  Thatsachen:  Abwesenheit,
  Krankheit,  Impotenz  des  Ehemanns,  nichts  anderes
sind  als  Indicien  für  das  Unterbleiben  des  ehelichen
Beischlafs  und  daß  nur  aus  dieser  ihrer  Eigenschaft
ihre  Relevanz  für  den  Beweis  der  Illegitimität  sich
ergibt.

Nicht  überzeugender  ist  die  Motivirung  des  Urtheils
vom  27.  December  1890  (Samml.  Bd.  13  S.  256)“)
Inhaltlich  der  Gründe  dieser  Entscheidung  ist  davon  auszugehen,
  daß  nach  den  Anm.  zur  GO.  bei  der  Gegenprobe
  gegen  die  praesumtio  violenta  an  Stelle  des  sonst
genügenden  gewöhnlichen  Beweises  die  Darlegung  von
besonders  gearteten  augenscheinlichen  Gegenbeweisthatsachen
  (per  evidentiam  facti)  erfordert  werde.  Es  sei
daran  festzuhalten,  daß  das  Gesetz  durch  die  Erwähnung
von  ganz  besonderen,  mit  dem  Vorgang  der  Beischlafs-=unterlassung
  nicht  identischen  Gegenbeweisthatsachen  (wie
z.  B.  langdauernde  Abwesenheit,  Zeugungsunfähigkeit  rcr.)
dentlich  vorschreibe,  daß  die  Leg  hung  nur
indirect  im  Wege  des  Nachweises  der  thatsächlichen  Unmöglichkeit
  der  Beiwohnung  der  Ehegatten  widerlegt

werden  könne  und  dürfe.  Die  Beweisführung  über  die
directe  Thatsache  des  Beischlafsvollzugs  oder  Nichtvollzugs
  verstoße  gegen  den  Zweck  der  Legitimität
da  der  Gesetzgeber  solche  intime  Ehegeheimnisse  nicht  vor
das  Gericht  gezogen  wissen  wolle  (mit  Unrecht  wird  als
Anhänger  dieser  Theorie  auch  hier  Windscheid  bezeichnet).
  Rechtsirrthümlich  sei  die  vom  Zweitrichter  bethätigte
  Zerlegung  des  Satzes  „pater  est  quem  nuptige
demonstrant“  in  zwei  Rechtsvermuthungen,  nämlich  einerseits
  in  die  Folgerung  fortgesetzter  ehelicher  Beiwohnung
während  der  kritischen  Zeit  und  andererseits  in  die  Ent-)

  In  dessen  Rubrum  statt  „begründet“  natürlich  -entkräftet“
zu  lesen  ist.