124 Die Baterschaftsvermuthung nach gemeinem u. Bayer. M.
Bei dieser Argumentation wird nicht beachtet, daß
die als Beweismittel zugelassenen Thatsachen: Abwesenheit,
Krankheit, Impotenz des Ehemanns, nichts anderes
sind als Indicien für das Unterbleiben des ehelichen
Beischlafs und daß nur aus dieser ihrer Eigenschaft
ihre Relevanz für den Beweis der Illegitimität sich
ergibt.
Nicht überzeugender ist die Motivirung des Urtheils
vom 27. December 1890 (Samml. Bd. 13 S. 256)“)
Inhaltlich der Gründe dieser Entscheidung ist davon auszugehen,
daß nach den Anm. zur GO. bei der Gegenprobe
gegen die praesumtio violenta an Stelle des sonst
genügenden gewöhnlichen Beweises die Darlegung von
besonders gearteten augenscheinlichen Gegenbeweisthatsachen
(per evidentiam facti) erfordert werde. Es sei
daran festzuhalten, daß das Gesetz durch die Erwähnung
von ganz besonderen, mit dem Vorgang der Beischlafs-=unterlassung
nicht identischen Gegenbeweisthatsachen (wie
z. B. langdauernde Abwesenheit, Zeugungsunfähigkeit rcr.)
dentlich vorschreibe, daß die Leg hung nur
indirect im Wege des Nachweises der thatsächlichen Unmöglichkeit
der Beiwohnung der Ehegatten widerlegt
werden könne und dürfe. Die Beweisführung über die
directe Thatsache des Beischlafsvollzugs oder Nichtvollzugs
verstoße gegen den Zweck der Legitimität
da der Gesetzgeber solche intime Ehegeheimnisse nicht vor
das Gericht gezogen wissen wolle (mit Unrecht wird als
Anhänger dieser Theorie auch hier Windscheid bezeichnet).
Rechtsirrthümlich sei die vom Zweitrichter bethätigte
Zerlegung des Satzes „pater est quem nuptige
demonstrant“ in zwei Rechtsvermuthungen, nämlich einerseits
in die Folgerung fortgesetzter ehelicher Beiwohnung
während der kritischen Zeit und andererseits in die Ent-)
In dessen Rubrum statt „begründet“ natürlich -entkräftet“
zu lesen ist.