Beilage IX. 163
Peilage IX.
Auszug
aus den Porschriften über die berpseegung des königl. bayer. Peeres im
riege.
Zweiter Abschnitt.
Geldverpflegung der im Löhnungsbezuge Stehenden, sowie
des Personals der Feldpost, Feldbäckerei und Metzgerei.
9 23.
Betrag der Löhnung und Löhnungszulagen.
Die Gebühren der Unteroffiziere, Spielleute und Mannschaft sämmtlicher
Heeresabtheilungen an Löhnung und Löhnungszulagen sind in der
Beilage VII, die täglichen und monatlichen Gebühren der Feldgendarmerie
in Beilage VIII vorgetragen.
Bei einem Ausmarsche während der angeordneten Kriegsbereitschaft
soll der Mannschaft für die volle Quartier= oder Magazins-Verpflegung
anstatt des für Friedensmärsche 2c. normirten Betrages von 7 nur der
Betrag von 4 kr. an der Löhnung abgezogen werden. — Nach dem Eintritte
des Kriegsfußes hört auch dieser Abzug auf.
24.
Bei Armee-Fuhrwesen verwendete Unteroffziere anderer Waffengattungen.
Den bei dem Armee-Fuhrwesen verwendeten Unteroffizieren der Infanterie,
Cavalerie und Artillerie gebühren auf die Dauer ihrer Dienstleistung
dortselbst, nach ihren betreffenden Chargen, die Löhnungsbezüge
des Fuhrwesens, wenn sie nicht bereits in dem Bezuge einer höhern Löhnung
stehen.
§ 25.
Zulagen für technische und Sanitäts-Truppen.
Bei Verwendung der technischen Truppen und der Sanitäts-Compagnien
zu besonders angestrengten und mit Gefahr verbundenen Dienstleistungen
werden eigene Zulagen für dieselben durch den Commandirenden
bestimmt.
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Feldpost-Personal.
Das niedere Feldpost-Personal erhält zu seinen gewöhnlichen von
der Postkasse zu bestreitenden Bezügen von dem Tage an, an welchem
dasselbe zu seiner Bestimmung bei dem Heere abgeht, folgende Zulagen
auf Rechnung der Kriegskasse:
1. ein Briefträger monatlicg 10 fl. — kr.
2. ein Postillon tägligggggen. fl. 36 kr.
oder monatlihHggg 18 fl. — kr.
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