Full text : Wehr-Katechismus.

Beilage  IX.  163

Peilage  IX.

Auszug
aus  den  Porschriften  über  die  berpseegung  des  königl.  bayer.  Peeres  im
riege.

Zweiter  Abschnitt.

Geldverpflegung  der  im  Löhnungsbezuge  Stehenden,  sowie
des  Personals  der  Feldpost,  Feldbäckerei  und  Metzgerei.

9  23.

Betrag  der  Löhnung  und  Löhnungszulagen.

Die  Gebühren  der  Unteroffiziere,  Spielleute  und  Mannschaft  sämmtlicher
  Heeresabtheilungen  an  Löhnung  und  Löhnungszulagen  sind  in  der
Beilage  VII,  die  täglichen  und  monatlichen  Gebühren  der  Feldgendarmerie
in  Beilage  VIII  vorgetragen.

Bei  einem  Ausmarsche  während  der  angeordneten  Kriegsbereitschaft
soll  der  Mannschaft  für  die  volle  Quartier=  oder  Magazins-Verpflegung
anstatt  des  für  Friedensmärsche  2c.  normirten  Betrages  von  7  nur  der
Betrag  von  4  kr.  an  der  Löhnung  abgezogen  werden.  —  Nach  dem  Eintritte
  des  Kriegsfußes  hört  auch  dieser  Abzug  auf.

24.

Bei  Armee-Fuhrwesen  verwendete  Unteroffziere  anderer  Waffengattungen.


Den  bei  dem  Armee-Fuhrwesen  verwendeten  Unteroffizieren  der  Infanterie,
  Cavalerie  und  Artillerie  gebühren  auf  die  Dauer  ihrer  Dienstleistung
  dortselbst,  nach  ihren  betreffenden  Chargen,  die  Löhnungsbezüge
des  Fuhrwesens,  wenn  sie  nicht  bereits  in  dem  Bezuge  einer  höhern  Löhnung
  stehen.

§  25.

Zulagen  für  technische  und  Sanitäts-Truppen.
Bei  Verwendung  der  technischen  Truppen  und  der  Sanitäts-Compagnien
  zu  besonders  angestrengten  und  mit  Gefahr  verbundenen  Dienstleistungen

  werden  eigene  Zulagen  für  dieselben  durch  den  Commandirenden
bestimmt.

*#

Feldpost-Personal.

Das  niedere  Feldpost-Personal  erhält  zu  seinen  gewöhnlichen  von
der  Postkasse  zu  bestreitenden  Bezügen  von  dem  Tage  an,  an  welchem
dasselbe  zu  seiner  Bestimmung  bei  dem  Heere  abgeht,  folgende  Zulagen
auf  Rechnung  der  Kriegskasse:

1.  ein  Briefträger  monatlicg  10  fl.  —  kr.

2.  ein  Postillon  tägligggggen.  fl.  36  kr.

oder  monatlihHggg  18  fl.  —  kr.

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