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Der nach dem Ergebnisse der Ermittelung nicht unter diesen Satz fallende Syrup hin-
gegen bleibt für den gedachten Zeitraum mit dem Eingangszolle von Vier Thalern — —
für den Centner belegt.
62.
Diese Anordnung ist auf alle vom isten Januar 1854 an zu bewirkenden Verzoll-
ungen von Syrup zur Anwendung zu bringen.
Hiernach haben sich Unsere Steuer= und Zollbeamte, ingleichen die Abgabepflichtigen
zu achten.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
So geschehen zu Dresden, am 30sten December 1853.
Friedrich August.
. Johann Heinrich August Behr.
Letzte Absendung: am 4ten Jannar 1854.