Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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Der nach dem Ergebnisse der Ermittelung nicht unter diesen Satz fallende Syrup hin- 
gegen bleibt für den gedachten Zeitraum mit dem Eingangszolle von Vier Thalern — — 
für den Centner belegt. 
62. 
Diese Anordnung ist auf alle vom isten Januar 1854 an zu bewirkenden Verzoll- 
ungen von Syrup zur Anwendung zu bringen. 
Hiernach haben sich Unsere Steuer= und Zollbeamte, ingleichen die Abgabepflichtigen 
zu achten. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
So geschehen zu Dresden, am 30sten December 1853. 
Friedrich August. 
. Johann Heinrich August Behr. 
  
Letzte Absendung: am 4ten Jannar 1854.