Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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die  Ordnungsstrafe  durch  rechtskräftigen  Strafbescheid  festgesetzt,
so  geschieht  deren  Umwandlung  durch  richterliche  Entscheidung,
und  zwar  durch  Beschluss  des  Amtsrichters  oder  des  Landgerichts,
  je  nachdem  für  die  Urtheilsfällung  das  Schöffengericht
oder  die  Strafkammer  zuständig  gewesen  wäre.  Gegen  die  Entscheidung
  findet  sofortige  Beschwerde  statt  (R.-St.-P.-O.  &  463).

Was  die  Verjährung  der  Ordnungsstrafen  in  den  Zoll-  und
Steuergesetzen  betrifft,  so  ist  diese  in  manchen  Gesetzen‘)  abweichend
  vom  Strafgesetzbuch  geregelt,  indem  diesen  gemäss  die
Strafverfolgung  von  Handlungen,  welche  mit  Ordnungsstrafe  bedroht
  sind,  in  einem  Jahre  verjährt.  Dasselbe  bestimmt  das
Vereinszollgesetz  bezüglich  der  Strafverfolgung  von  ÖOrdnungswidrigkeiten
  (8$  164  vgl.  mit  88  151  und  152);  dagegen  verjährt
die  Ordnungsstrafe  des  $  160  V.-Z.-G.  in  drei  Monaten,  da  für
sie  keine  besondere  Verjährungszeit  festgesetzt  ist  und  somit  die
allgemeinen  Regeln  wieder  Platz  greifen,  ebenso  wie  in  den
übrigen  Steuergesetzen,  die  keinen  Vorbehalt  bezüglich  der  Verjährung
  der  Ordnungsstrafe  enthalten  7).  Demnach  verjähren  die
darin  mit  Ordnungsstrafe  bedrohten  Handlungen  in  drei  Monaten,
bezw.  einem  Jahr,  je  nachdem  sie  Uebertretungen  oder  Vergehen
sind  ($  67  mit  $  1  R.-St.-G.-B.).

Wir  fassen  zusammen:

Die  Ordnungsstrafe  der  Zoll-  und  Steuergesetze  ist  öffentlichrechtliche
  Strafe,  die  mit  Ordnungsstrafe  bedrohte  Handlung  eine
„strafbare  Handlung“  im  Sinne  des  (Gesetzes.

Alle  für  die  öffentlich-rechtliche  Strafe  gegebenen  Regeln
haben  somit  unmittelbare  Geltung  auch  für  die  Zollordnungsstrafe,
  sofern  nicht  die  Zoll-  und  Steuergesetze  abweichende  Bestimmungen
  enthalten.

4)  Zuckersteuergesetz  $  61;  Branntweinsteuergesetz  von  1887  8  35;
Tabaksteuergesetz  $  45;  Brausteuergesetz  $  60.

Ar)  So  in  $  17  des  Gesetzes  über  die  Statistik  des  Waarenverkehrs
vom  20.  Juli  1879,