— 396 —
die Ordnungsstrafe durch rechtskräftigen Strafbescheid festgesetzt,
so geschieht deren Umwandlung durch richterliche Entscheidung,
und zwar durch Beschluss des Amtsrichters oder des Landgerichts,
je nachdem für die Urtheilsfällung das Schöffengericht
oder die Strafkammer zuständig gewesen wäre. Gegen die Entscheidung
findet sofortige Beschwerde statt (R.-St.-P.-O. & 463).
Was die Verjährung der Ordnungsstrafen in den Zoll- und
Steuergesetzen betrifft, so ist diese in manchen Gesetzen‘) abweichend
vom Strafgesetzbuch geregelt, indem diesen gemäss die
Strafverfolgung von Handlungen, welche mit Ordnungsstrafe bedroht
sind, in einem Jahre verjährt. Dasselbe bestimmt das
Vereinszollgesetz bezüglich der Strafverfolgung von ÖOrdnungswidrigkeiten
(8$ 164 vgl. mit 88 151 und 152); dagegen verjährt
die Ordnungsstrafe des $ 160 V.-Z.-G. in drei Monaten, da für
sie keine besondere Verjährungszeit festgesetzt ist und somit die
allgemeinen Regeln wieder Platz greifen, ebenso wie in den
übrigen Steuergesetzen, die keinen Vorbehalt bezüglich der Verjährung
der Ordnungsstrafe enthalten 7). Demnach verjähren die
darin mit Ordnungsstrafe bedrohten Handlungen in drei Monaten,
bezw. einem Jahr, je nachdem sie Uebertretungen oder Vergehen
sind ($ 67 mit $ 1 R.-St.-G.-B.).
Wir fassen zusammen:
Die Ordnungsstrafe der Zoll- und Steuergesetze ist öffentlichrechtliche
Strafe, die mit Ordnungsstrafe bedrohte Handlung eine
„strafbare Handlung“ im Sinne des (Gesetzes.
Alle für die öffentlich-rechtliche Strafe gegebenen Regeln
haben somit unmittelbare Geltung auch für die Zollordnungsstrafe,
sofern nicht die Zoll- und Steuergesetze abweichende Bestimmungen
enthalten.
4) Zuckersteuergesetz $ 61; Branntweinsteuergesetz von 1887 8 35;
Tabaksteuergesetz $ 45; Brausteuergesetz $ 60.
Ar) So in $ 17 des Gesetzes über die Statistik des Waarenverkehrs
vom 20. Juli 1879,