Besondere Beilage zu Nr. 14 des Reichsgesetzblatts.
Bekanntmachung, betreffend die Anwendung von Präzisionswaagen
in den Offizinen der Apotheken. Vom 1. Mai 1872.
Auf Grund von Artikel 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August
1868 wird von der Normal-Eichungskommission des Deutschen Reichs hiermit
Nachfolgendes bestimmt:
Unter den in den Offizinen der Apotheker im Gebrauch befindlichen Waagen
und zwar nicht nur den für die Rezeptur, d. h. für das eigentliche Medizinalgeschäft
dienenden, sondern auch den, dem sogenannten Handverkauf dienenden —
wenngleich letztere auf einem separaten Handverkauftische aufgestellt sind —
müssen alle diejenigen als Präzisionswaagen geeicht sein (siehe Eichordnung vom
16. Juli 1869, §. 38, 2), welche zum Abwägen von Gegenständen dienen,
deren Gewicht 200 Gramm und weniger beträgt.
Berlin, den 1. Mai 1872.
Kaiserliche Normal-Eichungskommission.
Foerster.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel
(R. v. Decker).
Reichs-Gesetzbl. 1872.