Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

Besondere  Beilage  zu  Nr.  14  des  Reichsgesetzblatts.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Anwendung  von  Präzisionswaagen
in  den  Offizinen  der  Apotheken.  Vom  1.  Mai  1872.

Auf  Grund  von  Artikel  18  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung  vom  17.  August
1868  wird  von  der  Normal-Eichungskommission  des  Deutschen  Reichs  hiermit
Nachfolgendes  bestimmt:

Unter  den  in  den  Offizinen  der  Apotheker  im  Gebrauch  befindlichen  Waagen
und  zwar  nicht  nur  den  für  die  Rezeptur,  d.  h.  für  das  eigentliche  Medizinalgeschäft
  dienenden,  sondern  auch  den,  dem  sogenannten  Handverkauf  dienenden  —
wenngleich  letztere  auf  einem  separaten  Handverkauftische  aufgestellt  sind  —
müssen  alle  diejenigen    als  Präzisionswaagen  geeicht  sein  (siehe  Eichordnung  vom

16. Juli  1869,  §.  38,  2),  welche  zum  Abwägen  von  Gegenständen  dienen,
deren  Gewicht  200  Gramm  und  weniger  beträgt.

Berlin,  den  1.  Mai  1872.

Kaiserliche  Normal-Eichungskommission.
Foerster.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).

Reichs-Gesetzbl.  1872.