Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

 

Benennung  der  Gegenstände.

 

 

V
c)  Garten=  und  Futtergewächse,  frische;  Blumenzwiebeln;  Kartoffeln;
  Wurzeln,  frische;  Obst,  frisches;  lebende  Gewächse,  auch
in  Toͤpfen  oder  Kuͤbeln;  Heu;  Stroh;  Schilf  ................
10.Glas  und  Glaswaaren:
a)  Grünes  Hohlglas  (Glasgeschirrrnrn.
Anmerk.  zu  a.  Bei  loser  Verpackung  werden  zu  1  Jtr.  veranschlagt:
53  Preußische
67  Altbayerische  Kubikfuß.
44  Rheinbayerische
b)  Weißes  Hohlglas,  ungemustertes,  ungeschliffenes  oder  nur  mit
abgeschliffenen  Stöpseln,  Böden  oder  Rändern;  Fenster=  und
Tafelglas  in  seiner  natürlichen  Farbe  (grün,  halb  und  ganz
weiß).....·..·............................................
c)  Gepreßtes,  geschliffenes,  abgeriebenes,  geschnittenes,  gemustertes,
massives  weißes  Glas;  auch  Behänge  zu  Kronleuchtern  von
Glas;  Glasknöpfe,  Glasperlen,  Glasschmelztt
d)  Spiegelglas:
1)  rohes,  ungeschlisfesssss  ...
2)  geschliffenes,  belegt  oder  unbellgtttt
e)  Farbiges,  bemaltes  oder  vergoldetes  Glas,  ohne  Unterschied  der
Form:  Glaswaaren  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20.  falen
Anmerk.  zu  c.  und  e.  Glasmasse,  sowie  Glasröhren  und  Glasstängelchen,  ohne
Unterschied  der  Farbe,  zur  Perlenbereitung  und  Kunstglasbldserei,
  auch  Glasurmassee
11.Haare  von  Thieren,  mit  Ausnahme  der  unter  Nr.  41.  genannten,  sowie

  Waaren  aus  solchen  Thierhaaren;  Menschenhaare;  Federn
und  Borsten:

a)  Haare,  einschließlich  der  Menschenhaare,  roh,  gehechelt,  gesotten,

gefärbt,  auch  in  Lockenform  gelegt;  Schreibfedern  (Federspulen),
rohe  und  gezogen.  #####O  ö!9