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Der höchstkommandirende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, welche
Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskommandanten
werden von dem Kaiser ernannt. Die von demselben ernannten Offiziere leisten
Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden
Offizieren innerhalb des Kontingents ist die Ernennung von der jedesmaligen
Zustimmung des Kaisers abhängig zu machen.
Der Keiser ist berechtigt, behufs Versetzung mit oder ohne Beförderung
für die von Ihm im Reichsdienste, sei es im preußischen Heere oder in anderen
Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente des
Reichsheeres zu wählen.
Artikel 65.
Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebiens anzulegen, steht dem
Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das
Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII. beantragt.
§. 2.
Das in der Anlage beigefügte Reichsgesetz vom 9. November 1867, die Ver-
pflichtung zum Kriegsdienste betreffend (Bundesgesetzbl. für 1867 S. 131), wird
hierdurch in Elsaß-Lothringen eingeführt. Dasselbe findet auf die vor dem
1. Januar 1851 geborenen Angehörigen von Elsaß-Lothringen keine Anwendung.
Die Musterung der nach diesem Zeitpunkte geborenen Wehrpflichtigen be-
ginnt im Oktober 1872, die Zahl der einzustellenden Wehrpflichtigen richtet sich
nach dem anliegenden Reichsgesetze vom 9. Dezember 1871.
Hinsichtlich der Zulassung zum einjährigen Dienste — §. 11 des Ge-
setzes — sowie bei Beurtheilung der auf häusliche etc. Verhältnisse gegründeten
Anträge auf Befreiung vom Militairdienst, soll während der nächsten Jahre auf
die besonderen Verhältnisse von Elsaß-Lothringen Rücksicht genommen werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. Januar 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Das Reichsgesetz vom 9. Dezember 1871, betreffend die Friedenspräsenzstärke des
deutschen Heeres etc., ist im Reichs-Gesetzblatt für 1871 S. 411—412 abgedruckt.