Full text : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Titel  II.

Von  der  Bewilligung  zur  Errichtung  und  zum
Betriebe  von  Apotheken.

8.  2.

Zur  Verleihung  einer  Apothekers-Conzession  wird  außer
den  allgemeinen  gewerbsgesetzlichen  Vorbedingungen  jeder  Conzession,
  und  außer  der  persönlichen  Befähigung  des  Bewerbers
(§.  7)  jederzeit  der  Nachweis

1)  eines  wirklichen  Bedürfnisses  in  sanitätspolizeilicher  Beziehung,
  und

2)  eines  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  in  Aussicht  gestellten
  günstigen  Absatzes  und  folgeweise  gesicherten  Nahrungsstandes
  für  den  Bewerber  wesentlich  erfordert,

auch  ist  dabei

3)  auf  den  Nahrungsstand  der  bereits  vorhandenen  Apotheken
  jederzeit  die  gebührende  Rücksicht  zu  nehmen.

Gesuche  um  Bewilligung  der  Uebernahme  einer  bereits  bestehenden
  Apotheke  sind  nach  Art.  3  und  Art.  4  Ziff.  3  und  4
des  Gewerbsgesetzes  vom  11.  September  1825  zu  beurtheilen.

S.  3.

Die  in  §.  2  unter  Ziffer  1  bis  3  gegebenen  Bestimmungen
  behaupten  auch  bei  Transferirung  bestehender  Apotheken
ihre  gleichmäßige  Geltung.

 

8.  4.

An  Orten,  für  welche  wegen  zu  großer  Entfernung  von
der  nächstgelegenen  selbstständigen  Apotheke  das  in  8.  2  Ziff.  1
erwähnte  Bedürfniß  zwar  besteht,  dagegen  aber  die  daselbst  unter
Ziff.  2  enthaltene  Voraussetzung  nicht  hinreichend  gewährleistet
erscheint,  oder  endlich  die  in  eben  diesem  §.  unter  Ziff.  3  gegebene

  Bestimmung  Platz  greift,  kann  entweder
1)  sofern  der  betreffende  Ort  von  größerer  Bedeutung  ist,
durch  einen  benachbarten  selbstständigen  Apothekenbesitzer

eine  Filialapotheke  errichtet,  oder  es  kann,
2)  wenn  der  Ort  hiefür  zu  unbedeutend,  gleichwohl  aber  von
der  nächstgelegenen  selbstständigen  oder  Filialapotheke  min-