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Titel II.
Von der Bewilligung zur Errichtung und zum
Betriebe von Apotheken.
8. 2.
Zur Verleihung einer Apothekers-Conzession wird außer
den allgemeinen gewerbsgesetzlichen Vorbedingungen jeder Conzession,
und außer der persönlichen Befähigung des Bewerbers
(§. 7) jederzeit der Nachweis
1) eines wirklichen Bedürfnisses in sanitätspolizeilicher Beziehung,
und
2) eines nach den örtlichen Verhältnissen in Aussicht gestellten
günstigen Absatzes und folgeweise gesicherten Nahrungsstandes
für den Bewerber wesentlich erfordert,
auch ist dabei
3) auf den Nahrungsstand der bereits vorhandenen Apotheken
jederzeit die gebührende Rücksicht zu nehmen.
Gesuche um Bewilligung der Uebernahme einer bereits bestehenden
Apotheke sind nach Art. 3 und Art. 4 Ziff. 3 und 4
des Gewerbsgesetzes vom 11. September 1825 zu beurtheilen.
S. 3.
Die in §. 2 unter Ziffer 1 bis 3 gegebenen Bestimmungen
behaupten auch bei Transferirung bestehender Apotheken
ihre gleichmäßige Geltung.
8. 4.
An Orten, für welche wegen zu großer Entfernung von
der nächstgelegenen selbstständigen Apotheke das in 8. 2 Ziff. 1
erwähnte Bedürfniß zwar besteht, dagegen aber die daselbst unter
Ziff. 2 enthaltene Voraussetzung nicht hinreichend gewährleistet
erscheint, oder endlich die in eben diesem §. unter Ziff. 3 gegebene
Bestimmung Platz greift, kann entweder
1) sofern der betreffende Ort von größerer Bedeutung ist,
durch einen benachbarten selbstständigen Apothekenbesitzer
eine Filialapotheke errichtet, oder es kann,
2) wenn der Ort hiefür zu unbedeutend, gleichwohl aber von
der nächstgelegenen selbstständigen oder Filialapotheke min-