Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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„nungen  des  Neiches,  und  ich  verspreche,

„die  Waffen  zu  ergreifen,  zur  Vertbeidi-„gung

  des  Vaterlandes  in  allen  Fällen,

„in  welchen  demselben  Gefahr  drobet,  und

„eiich  von  dem  Monarchen  dazu  ausfgefo-„der:

  werde.“

§.  30.  Von  den  Fürsten  und  Grafen
wird  dieser  Eid  in  Untere  eigene  Hände  abgelegt;
  die  übrigen  Adelichen  leisten  denselben
  an  Unserer  Statt  Unserm  Minister  der
auswärtigen  Angelegenheiten,  oder  demjenie
gen,  welchen  derselbe  auf  Unsern  Befeßl  bie  zu
beauftragen  wird.

3.  Kapitel.
In  Ansehung  der  Gater.

.  40.  Die  Gäter,  welche  das  Majorat
bilden,  erhalten  oder  beßalten  die  Eigenschaft
der  Stamm-Güter.

S.  41.  Hienach  sind  sie  unveräusserlich,
und  dürfen  weder  mit  Schulden,  noch  mit
sonstigen  Lasten  von  dem  Nuzniesser  belegt
werden.

I.  42.  Alle  durch  den  Besszer  derselben
vorgenommene  Verdusserungen,  von  welcher
Arc  sie,  seyn  mögen,  alle  darauf  konstituirten
Rechte,  oder  Hypotbeken  sind  nichtig,  und
kein  Geriche  darf  sie  als  gülrig  erkennen.

S.  43.  Würde  von  einem  Gerichte  dagegen
  gebandelt,  so  sollen  seine  Erkenntnisse
auf  Anrufen  des  Nachfolgers  im  Masorate
ven  dem  unmittelbar  höheren  Tribunale  kas-Krr,
  und  der  ursprüngliche  Stand  des  Masorats
  bergestellt  werdem:

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C.  44.  Unserm  Ministerium  der  Justiz  liegt
ob,  für  die  Erbaltung  der  bei  ihm  einregistrirten
  Majorate  zu  wachen.

4.  Kapitel.
Von  dem  Genusse  der  Majorats-Gücer.


I.  45.  Der  Genuß  der  Majorats-Güter
kömme  demjenigen  zu,  welcher  durch  die  Geseze
  zur  Erbfolge  nach  der  eben  bestimmten
Ordnung  berufen  ist.

§.  4%  Er  hat  die  Verbindlichkeit,  die
darauf  liegenden  Staats-Lasten  zu  encrichren,
  und  die  Güter  in  gutem  Stande  zu
erbalten.

§.  47.  Wern  der  lezte  Bestzer  zur  Bezablung
  seiner  Schulden,  ausser  dem  Majerate,
  kein  anderes  Hinlängliches  Vermögen  zuruͤcklaͤßt,
  so  haftet  der  Majorats-Nachfolger
fuͤr  die  in  den  Gesezen  privilegirten  Foderungen,
  welche  er  aus  den  Einkuͤnften  des  Majorats
  zu  tilgen  verpflichtet  ist;  jedoch  dergestalt,
  daß  nie  mehr,  als  der  dritte  Theil  der
jaͤhrlichen  Einkuͤnfte  dafuͤr  angewiesen  werden
  duͤrse,  wonach  der  ganze  Betrag  dieser
Foderungen  in  verhaͤltnißmaͤssige  Fristen  eincingetheilt
  werden  muß.

g.  48.  Wenn  der  Majorats-Besizer  eine
Wittwe  zuruͤcklaͤßt,  die  weder  ein  zu  ihrem
Unterhalte  eigenes  binlaͤngliches  Bermögen
besizt,  noch,  daß  andere  Güter  ausser  dem
Masorate  vorhanden  sind,  auf  welchen  ihr
standesmässiger  Unterhalt  angewiesen  werden
könnte,  so  geht,  in,  Ermangelung  beider  obi-