272 Die Verwaltung. Das Finanzwesen. 8 62
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doch erstreckt sich die subjektive Steuerpflicht unter Umständen auch auf die Angehörigen
anderer Bundesstaaten 1) und auf Ausländer 2). Von den juristischen Personen
sind die Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Altien, Gesellschaften
mit beschränkter Haftung und eingetragenen Genossenschaften, soweit sie
ihren Sitz im Herzogtum haben, steuerpflichtig. Ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit,
Wohnsitz oder Aufenthalt unterliegt dasjenige Einkommen der Besteuerung in
Oldenburg, das aus dortigem Grund= und Gebäudebesitz oder aus Betriebsstätten zur
Ausübung eines stehenden Gewerbes gewonnen wird ). Befreit von der subjektiven
Steuerpflicht sind die beim Großherzog beglaubigten Vertreter anderer Staaten mit
ihren Beamten, sowie Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder
nach besonderen Vereinbarungen mit andern Staaten ein Anspruch auf Befreiung
zukommt 1). Ebenso sind gewisse Bezüge objektiv von der Belastung mit der Einkommensteuer
befreit, z. B. das Aufkommen des Krongutes und der Kronrente, die Erträgnisse
aus dem privaten Kapitalvermögen des Großherzogs und der Mitglieder der
regierenden Familie und bezüglich des Großherzogs selbst auch die Einnahmen aus
seinem privaten Grundvermögen, weiter auch die Erträge aus dem in andern Bundesstaaten
oder im Schutzgebiet belegenen Grund= und Gebäudebesitz oder aus den daselbst
betriebenen stehenden Gewerben 5).
Objekt der Steuer ist immer nur das Reineinkommen, das nach Kürzung der
gesetzlich gestatteten Abzüge vom Roheinkommen übrig bleibt. Das Roheinkommen
wird berechnet nach folgenden Ertragsquellen: 1. Kapitalvermögen, 2. Grundvermögen,
Pachlungen und Mieten einschl. der Wohnung im eigenen Hause, 3. Handel
und Gewerbe einschließlich des Bergbaus, 1. sonstige gewinnbringende Beschäftigung
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andern Vundesstaat oder in einem deutschen Schutzgebict sich aufhalten (5 2 Abs. 1a. a. O.);
b) welche neben einem Wohnsiß im Herzoglum in einem andern Bundesstaat oder in einem deutschen
Schutzgebiete sowohl einen Wohnsitz wic einen dienstlichen Aufenthalt haben; c) welche,
ohne im Herzogtum einen Wohnsit zu haben, seit mehr als zwei Jahren sich im Ausland dauernd
aufhallen. Leßtere Ausnahmie findet aber keine Anwendung auf Reichs= und Staatsbeamte, die
im Ausland ihren dienstlichen Wohnsitz haben und dort zu entsprechenden direkten Staatsstenern
nicht herangezogen werden.
1) Nämlich n) solche, die, ohne in ihrecm Heimatsstaat einen Wohnsitz oder in dem übrigen
Gebiele des Reichs neben einem Wohnsitz einen dienstlichen Wohnsitz zu haben, im Herzogtum
wohnen, oder welche, ohne im Reich einen Wohnsitz oder cinen dienstlichen Wohnsitz zu haben, im
Herzogtum sich aufhalten; b) solche, die neben einem Wohnsit im Herzogtum oder Wohnsitz im
Reiche im Herzoglum ihren dienstlichen Wohnsitz haben.
2) Auf letztere dann, wenn sic im Herzogium cinen Wohnsitz haben oder sich daselbst des Erwerbs
wegen oder doch länger als ein Jahr aufhalten.
3) Eine näherc Definition des Begriffes der Betriebsstätie siehe unter Art. 2 Ziffer 3 des
Ges. in der Fassung der V. vom 20. April 1909 (GBl. für Old. Bd. 37 S. 105 ff.). Die Steuerpflicht
dieses Einkommcnus gilt zunächst für die natürlichen Personen, die fraglichen Bestimmungen
sollen aber auch auf alle juristischen Personen Anwendung finden, deren Sitz außerhalb des Herzogtums
ist.
4) Die Vefsreiung zessiert selbstverständlich für ein etwaiges Einkommen aus inländischem
Grund= und Gebändebesitz oder inländischen Betriebsstätten zur Ausübung eines stehenden Gewerbes,
weil die Steuerpflicht hier von den persönlichen Verhältnissen des Trägers unabhängig
ist, außerdem bei mangelnder Reziprozität.
5) Obicktiv befreit sind weiter die Vezũge steuerpflichtiger Ausländer aus ausländischem
Grundbesiv oder Gewerbebctrieb, sofern diese nicht des Erwerbs wegen im Herzoglum einen
Wohnsitz haben oder sich aufhalten, gewisse Mililärbczüge, gewisse Dienstbezüge derjenigen Staatsund
Reichsbcamten und Offiziere, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Auslande haben, gewissc
Zuschüsse von Kriegsinvaliden und Kriegshinterbliebenen, Verstümmlungszulagen und Ehrensolde
und endlich die Leistungen der Krankenversicherung: vgl. über diese Befreiungen Art. 4 des
EinkSG. unter Zisfer 4—7.