Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

272  Die  Verwaltung.  Das  Finanzwesen.  8  62

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doch  erstreckt  sich  die  subjektive  Steuerpflicht  unter  Umständen  auch  auf  die  Angehörigen
  anderer  Bundesstaaten  1)  und  auf  Ausländer  2).  Von  den  juristischen  Personen
  sind  die  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Altien,  Gesellschaften
  mit  beschränkter  Haftung  und  eingetragenen  Genossenschaften,  soweit  sie
ihren  Sitz  im  Herzogtum  haben,  steuerpflichtig.  Ohne  Rücksicht  auf  Staatsangehörigkeit,
  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  unterliegt  dasjenige  Einkommen  der  Besteuerung  in
Oldenburg,  das  aus  dortigem  Grund=  und  Gebäudebesitz  oder  aus  Betriebsstätten  zur
Ausübung  eines  stehenden  Gewerbes  gewonnen  wird  ).  Befreit  von  der  subjektiven
Steuerpflicht  sind  die  beim  Großherzog  beglaubigten  Vertreter  anderer  Staaten  mit
ihren  Beamten,  sowie  Personen,  denen  sonst  nach  völkerrechtlichen  Grundsätzen  oder
nach  besonderen  Vereinbarungen  mit  andern  Staaten  ein  Anspruch  auf  Befreiung
zukommt  1).  Ebenso  sind  gewisse  Bezüge  objektiv  von  der  Belastung  mit  der  Einkommensteuer
  befreit,  z.  B.  das  Aufkommen  des  Krongutes  und  der  Kronrente,  die  Erträgnisse
  aus  dem  privaten  Kapitalvermögen  des  Großherzogs  und  der  Mitglieder  der
regierenden  Familie  und  bezüglich  des  Großherzogs  selbst  auch  die  Einnahmen  aus
seinem  privaten  Grundvermögen,  weiter  auch  die  Erträge  aus  dem  in  andern  Bundesstaaten
  oder  im  Schutzgebiet  belegenen  Grund=  und  Gebäudebesitz  oder  aus  den  daselbst
betriebenen  stehenden  Gewerben  5).

Objekt  der  Steuer  ist  immer  nur  das  Reineinkommen,  das  nach  Kürzung  der
gesetzlich  gestatteten  Abzüge  vom  Roheinkommen  übrig  bleibt.  Das  Roheinkommen
wird  berechnet  nach  folgenden  Ertragsquellen:  1.  Kapitalvermögen,  2.  Grundvermögen,
  Pachlungen  und  Mieten  einschl.  der  Wohnung  im  eigenen  Hause,  3.  Handel
und  Gewerbe  einschließlich  des  Bergbaus,  1.  sonstige  gewinnbringende  Beschäftigung

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andern  Vundesstaat  oder  in  einem  deutschen  Schutzgebict  sich  aufhalten  (5  2  Abs.  1a.  a.  O.);
b)  welche  neben  einem  Wohnsiß  im  Herzoglum  in  einem  andern  Bundesstaat  oder  in  einem  deutschen
  Schutzgebiete  sowohl  einen  Wohnsitz  wic  einen  dienstlichen  Aufenthalt  haben;  c)  welche,
ohne  im  Herzogtum  einen  Wohnsit  zu  haben,  seit  mehr  als  zwei  Jahren  sich  im  Ausland  dauernd
aufhallen.  Leßtere  Ausnahmie  findet  aber  keine  Anwendung  auf  Reichs=  und  Staatsbeamte,  die
im  Ausland  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  haben  und  dort  zu  entsprechenden  direkten  Staatsstenern
nicht  herangezogen  werden.

1)  Nämlich  n)  solche,  die,  ohne  in  ihrecm  Heimatsstaat  einen  Wohnsitz  oder  in  dem  übrigen
Gebiele  des  Reichs  neben  einem  Wohnsitz  einen  dienstlichen  Wohnsitz  zu  haben,  im  Herzogtum
wohnen,  oder  welche,  ohne  im  Reich  einen  Wohnsitz  oder  cinen  dienstlichen  Wohnsitz  zu  haben,  im
Herzogtum  sich  aufhalten;  b)  solche,  die  neben  einem  Wohnsit  im  Herzogtum  oder  Wohnsitz  im
Reiche  im  Herzoglum  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  haben.

2)  Auf  letztere  dann,  wenn  sic  im  Herzogium  cinen  Wohnsitz  haben  oder  sich  daselbst  des  Erwerbs
  wegen  oder  doch  länger  als  ein  Jahr  aufhalten.

3)  Eine  näherc  Definition  des  Begriffes  der  Betriebsstätie  siehe  unter  Art.  2  Ziffer  3  des
Ges.  in  der  Fassung  der  V.  vom  20.  April  1909  (GBl.  für  Old.  Bd.  37  S.  105  ff.).  Die  Steuerpflicht
  dieses  Einkommcnus  gilt  zunächst  für  die  natürlichen  Personen,  die  fraglichen  Bestimmungen
sollen  aber  auch  auf  alle  juristischen  Personen  Anwendung  finden,  deren  Sitz  außerhalb  des  Herzogtums
  ist.

4)  Die  Vefsreiung  zessiert  selbstverständlich  für  ein  etwaiges  Einkommen  aus  inländischem
Grund=  und  Gebändebesitz  oder  inländischen  Betriebsstätten  zur  Ausübung  eines  stehenden  Gewerbes,
  weil  die  Steuerpflicht  hier  von  den  persönlichen  Verhältnissen  des  Trägers  unabhängig
ist,  außerdem  bei  mangelnder  Reziprozität.

5)  Obicktiv  befreit  sind  weiter  die  Vezũge  steuerpflichtiger  Ausländer  aus  ausländischem
Grundbesiv  oder  Gewerbebctrieb,  sofern  diese  nicht  des  Erwerbs  wegen  im  Herzoglum  einen
Wohnsitz  haben  oder  sich  aufhalten,  gewisse  Mililärbczüge,  gewisse  Dienstbezüge  derjenigen  Staatsund
  Reichsbcamten  und  Offiziere,  die  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  im  Auslande  haben,  gewissc
Zuschüsse  von  Kriegsinvaliden  und  Kriegshinterbliebenen,  Verstümmlungszulagen  und  Ehrensolde
  und  endlich  die  Leistungen  der  Krankenversicherung:  vgl.  über  diese  Befreiungen  Art.  4  des
EinkSG.  unter  Zisfer  4—7.