Metadata : Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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Ausländern,  welche  im  Wege  des  Hausirhandels  Geschafte  treiben  wollen,
  ist  jedoch  ein  Gewerbschein  nur  dann  auszufertigen,  wenn  die  ausstellende
Behörde  diesen  Handel  in  ihrem  eigenen  Bezirke  gestattet  und  nach  §.S.  3  und
4  des  Gesetzes  vom  4.  März  1839  gestatten  darf.

g.  11.

Die  durch  das  Gesetz  (kC..  5,  6)  zur  Ausfertigung  der  Handels=  und
Gewerbs=  Scheine  berufenen  Behörden  haben  am  Schlusse  jedes  Jahres
eine  Zusammenstellung  der  von  ihnen  ausgefertigten  Scheine  mit  Angabe
der  Inhaber  und  des  Steuerbetrages  für  den  verstatteten  Handels=  oder
Gewerbs-Betrieb,  ingleichen  mit  Bezeichnung  des  Tages  der  Ausfertigung,
berichtlich  an  die  Großherzogliche  Landes-Direktion  einzusenden  oder,  wenn
solche  Ausfertigungen  im  Laufe  des  Jahres  gar  nicht  vorgekommen  waren,
einen  Ausfallbericht  zu  erstatten.

S.  12.

Alle  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  und  zur  Sicherung  seines  Zweckes
weiter  dienende  Maßregeln  und  Verfügungen  sollen  die  Großherzogliche  Landes-Direktion,
  als  Ober-Polizei-Behörde,  und  das  Großherzogliche  Landschafts-Kollegium,
  als  Ober-Steuerbehörde,  eine  jede,  insoweit  es  ihren  amtlichen
Wirkungskreis  betrifft,  erwägen,  treffen  und,  wo  nöthig,  durch  das  Regierungs-Blatt
  zur  Nachricht  und  Nachachtung  aller  derer,  welche  es  angehet,
öffentlich  bekannt  machen.

urkundlich  ist  dieses  Gesetz  von  Uns  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  worden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  27.  April  1844.

Carl  Friedrich.

Freiherr  von  Gersdorff.  Schweitzer.  von  Watzdorf.

vdt.  Ernst  Müller.
Gesetz
über  die  Besteuerung  Fremder,  welche
im  Großherzogthume  Handel  oder
Gewerbe  treiben.